Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Die Geiselnahme nach § 239b StGB schützt die Freiheit sowie die Willensfreiheit der entführten Person. Die Norm unterscheidet sich in der Weise vom § 239a StGB, dass die Tathandlung nicht auf eine Bereicherung, sondern auf eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit abzielt.
I. § 239b I Hs. 1, 1. und 2. Alt. StGB
Im Vergleich zum § 239a I Hs. 1, 1. und 2. Alt. StGB ergibt sich insoweit hinsichtlich des Herstellens einer Bemächtigungslage die Besonderheit, dass der Täter nicht die Absicht hat das Opfer oder einen Dritten zu erpressen, sondern diese zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassen nötigen möchte. Auch hier genügt bereits die Absicht, ohne dass tatsächlich eine qualifizierte Nötigung vorliegt. Die Problematik des Zweipersonenverhältnisses stellt sich – ohne weitergehende Besonderheiten – wie iRd § 239a StGB dar.
II. § 239b I Hs. 2 StGB
Nach dieser Tatbestandsalternative muss der Täter eine bestehende Bemächtigungslage zur Begehung einer Nötigung ausnutzen. Damit hat der Täter zuerst die Bemächtigungslage ohne einen Nötigungsvorsatz geschaffen und setzt nun unmittelbar zur Nötigung unter Ausnutzung der noch bestehenden Bemächtigungslage an.