Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Bei der Aussetzung gem. § 221 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt und es schützt die körperliche Unversehrtheit. Es muss insofern eine konkrete Todesgefahr oder eine gesundheitsschädigende Gefahr eingetreten sein. In Klausuren wird der § 221 StGB häufig iRv Tatgeschehen relevant, bei denen ein Tötungsdelikt versucht wird und der Täter den Tatort im Laufe des Geschehens unter Zurücklassen des Opfers verlässt.
I. § 221 I Nr. 1 StGB
Einen Menschen in eine hilflose Lage versetzen, gem. § 221 I Nr. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter das Opfer in eine Situation mit Gefahr für Leib oder Leben bringt, aus der es sich selbst von allein nicht mehr befreien kann. Hierfür ist nicht zwingend eine räumliche Veränderung erforderlich, sondern es kann in jeder Verursachung oder Steigerung der Hilfsbedürftigkeit liegen, z.B. auch in dem Fortnehmen von erforderlichen Hilfsmitteln, wie z.B. Krücken, Rollstuhl o.ä..
II. § 221 I Nr. 2 StGB
Für ein Im-Stich-lassen eines Menschen gem. § 221 I Nr. 2 StGB bedarf es einer Obhutspflicht des Täters, nicht iSe Garantenpflicht iRe Unterlassungsdeliktes. Auch hier ist ein räumliches Verlassen nicht zwingend erforderlich, sondern es erfasst auch ein geistiges Alleinlassen. Es handelt sich um ein sog. echtes Unterlassungsdelikt.
III. § 221 II und III StGB
Bei Absatz 2 Nr. 1 (lesen!) handelt es sich um eine Qualifikation. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 sind hingegen Erfolgsqualifikationen und erfordern gem. § 18 StGB einen wenigstens fahrlässig herbeigeführten Eintritt der schweren Folge.
Bei § 221 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen, während die Absätze 2 und 3 Verbrechen darstellen und entsprechend versucht werden können.
IV. (P) Erfolgsqualifizierter Versuch nach § 221 III StGB
Der Versuch des Grunddeliktes ist nicht strafbar und führt iRd sog. erfolgsqualifizierten Versuchs zu einer Besonderheit. Die Versuchsstrafbarkeit wird erst durch die Straferhöhung der Erfolgsqualifikation als Verbrechen möglich. Bei einem erfolgsqualifizierten Versuch, d.h. Versuch des Grunddeliktes und Eintritt der schweren Folge, ist es daher fraglich, ob dieser überhaupt möglich ist. Für die Annahme einer solchen Möglichkeit müsste man der Ansicht der Rspr. dahingehend folgen, dass bereits die Handlung des Grunddeliktes als Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation genügen kann, anders die Letalitätstheorie (siehe hierzu AT Skript). Zum anderen müsste man weiter der h.M. dahingehend folgen, dass die versuchte Aussetzung mit der Todesfolge nach § 221 III StGB möglich sein kann, auch wenn der Versuch des Grunddeliktes bei isolierter Betrachtung nicht strafbar ist.
Für die Annahme der Möglichkeit bzw. Befürwortung des Anspruchs nach der Rspr. spricht, dass die Frage der Versuchsstrafbarkeit aus dem Gesamtunrecht und nicht allein aus dem Grunddelikt abzuleiten sei. Der erhöhte Strafrahmen der Erfolgsqualifikation des § 221 III StGB führt zu einer Veränderung der Deliktsnatur und stellt ein Verbrechen dar, das auch entsprechend versucht werden kann.