Schema zur Parteifähigkeit, § 50 ZPO

Die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Zivilprozess Kläger oder Beklagter zu sein. Parteifähig ist gem. § 50 I ZPO, wer rechtsfähig ist.

I. Natürliche Personen

Eine natürliche Person ist gem. § 50 I ZPO i.V.m. § 1 BGB ab Vollendung der Geburt parteifähig.

II. Juristische Personen

1. GmbH

Die Parteifähigkeit einer GmbH ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 13 I GmbHG.

2. Eingetragener Verein

Die Parteifähigkeit eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 21 BGB.

3. Stiftung

Die Parteifähigkeit einer Stiftung ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 80 I BGB.

4. AG

Die Parteifähigkeit einer AG ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 1 I 1 AktG.

III. Rechtsfähige Personengesellschaften

1. OHG

Die Parteifähigkeit einer OHG ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 124 I HGB.

2. KG

Die Parteifähigkeit einer KG ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 161 II, 124 I HGB.

3. GbR: § 124 HGB analog

Die Parteifähigkeit einer Außen-GbR ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 124 I HGB analog.

IV. Nicht eingetragener Verein

Nach § 50 II ZPO ist auch der nicht eingetragene Verein im Zivilprozess parteifähig.

Alle Schemata aus dem Zivilrecht im schönen PDF-Format zum Download!

Für unsere Nutzer haben wir in dem Link zum Download einen Rabatt hinterlegt, der beim Checkout automatisch abgezogen wird.

Zum Download der Schemata

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Das könnte Dich auch interessieren

I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt: Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat…
Dabei handelt der Geschäftsführer ein unwissentlich fremdes Geschäft als sein eigenes I.…
Die Vor-GmbH ist eine Gesellschaft sui generis und ein selbstständiges Rechtssubjekt. Sie kann zwar…

Der Semesterplaner, den wir uns im Studium gewünscht hätten:

Der perfekte Semesterplaner Mehr dazu

Unsere Inhalte als Downloads:

Mehr dazu

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Finde heraus, was Dir die Juracon zu bieten hat

Weitere Schemata

I. Schutzbereich betroffen 1. Sachlicher Anwendungsbereich Niederlassung = Aufnahme und Ausüb…
I. Anspruchsteller ist Erbe II. Anspruchsgegner ist Erbschaftsbesitzer III. Etwas aus Erbschaft er…
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat.…
Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eing…
Was Osborne Clarke als Arbeitgeber zu bieten hat