Schema zur Zwangsvollstreckung
I. Allgemeine Voraussetzungen
1. Titel
Gem. § 704 ZPO ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil oder § 794 ZPO.
2. Klausel
Ausnahme: Vollstreckungsbescheid, § 796 I ZPO. Arrest und einstweilige Verfügung, §§ 929, 936 ZPO, Haftbefehl, § 908 ZPO
3. Zustellung, § 750 ZPO
4. Antrag, § 753 ff. ZPO
II. Besondere Voraussetzungen
1. Vollstreckung wegen Geldforderungen
Pfändung gem. § 803 ZPO
a) in körperliche Sachen, §§ 808 ff. ZPO
b) in Geldforderungen, §§ 828 ff. ZPO
c) in unbewegliches Vermögen, §§ 864 ff. ZPO
2. Vollstreckung wegen anderer Titel, §§ 883 ff. ZPO
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