Schema zum gutgläubigen Erwerb nach § 366 I HGB

1. Veräußerung/ Verpfändung einer beweglichen Sache

2. Kaufmannseigenschaft des Veräußerers

3. Im Betrieb eines Handelsgewerbes (§§ 343, 344 HGB)

4. Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 II BGB analog

Problematisch ist hier der Gegenstand des guten Glaubens.

Es wird der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis nach § 185 BGB geschützt.

NICHT geschützt wird der Glaube an die Geschäftsfähigkeit und an die Kaufmannseigenschaft.

Nach ganz überwiegender Ansicht wird auch der Glaube an die Vertretungsmacht nicht geschützt.

Der gute Glaube an das Eigentum wird schon über § 932 II erfasst.

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