Schema zum Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB

I. Gegenseitiger Vertrag

Das Gegenseitigkeits- bzw. synallagmatische Verhältnis steht für das Verhältnis beider Parteien beim Vertrag nach dem Prinzip "do ut des" (lat. "ich gebe, damit du gibst"). Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag.

II. Mangelhafte Leistung des Verkäufers

III. Unmöglichkeit der Nacherfüllung

P: absolutes Fixgeschäft

IV. Eigene Vertragstreue des Käufers

Ein vertragsuntreues Verhalten des Käufers führt zu einem Ausschluss des Rücktrittsrechts.

V. Keine Unerheblichkeit, §§ 326 V, 323 V 2 BGB

VI. Kein Ausschluss nach §§ 326 V, 323 VI BGB

VII. Kein Ausschluss wegen Verjährung, § 218 I 2 BGB

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