Schema zum Bund-Länder-Streit, Art. 94 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

Nach Art. 94 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht

II. Antragsberechtigung, § 68 BVerfGG

Landesregierung/Bundesregierung

III. Antragsgegenstand, §§ 69 i.V.m. 64 I BVerfGG

Konkrete streitige verfassungsrechtliche Beziehung:

1. Maßnahme/Unterlassung des Antragsgegners

2. Rechtserheblichkeit

3. Verfassungsrechtliches Verhältnis zwischen Bund und Land

IV. Antragsbefugnis, §§ 69, 64 I BVerfGG

Geltendmachung einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von verfassungsrechtlich übertragenen Rechten des Antragstellers.

V. Form

Schriftform und begründet, § 23 I, § 69, § 64 II BVerfGG

VI. Frist

Grundsatz: Sechs Monate ab Bekanntwerden der Maßnahme/Unterlassung, §§ 69, 64 III BVerfGG

Ausnahme: Ein Monat nach Beschluss des Bundesrates, § 70 BVerfGG

VII. Rechtsschutzbedürfnis

Keine einfachere Möglichkeit, das Verfahrensziel auf einfachere Weise zu erreichen.

B. Begründetheit

Der Antrag im Bund-Länder-Streit nach Art. 94 I Nr. 3 GG ist begründet, wenn die streitgegenständliche Maßnahme oder Unterlassung gegen das Grundgesetz verstößt und den Antragsteller in seinen grundgesetzlichen Rechten verletzt.

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