Schema zur abstrakten Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfG

Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG

II. Ordnungsgemäßer Antrag

§ 23 I BVerfGG:

Schriftlich und mit Begründung

III. Beteiligtenfähigkeit

§ 76 I BVerfGG:

Bundesregierung, Landesregierung, 1/4 der Mitglieder des Bundestages

IV. Antragsgegenstand

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG:

Überprüfung der Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht

V. Antragsgrund, § 76 Abs. 1 BVerfGG

Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die förmliche und sachliche Unvereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht. Der Antragsteller muss die jeweilige Norm für nichtig halten.

VI. Objektives Klarstellungsinteresse

Besonderes Interesse an der Klarstellung der Gültigkeit/ Ungültigkeit der Norm.

VII. Frist

Keine.

B. Begründetheit

I. Bei bundesrechtlichen Regelungen: Unvereinbarkeit mit dem GG

II. Bei landesrechtlichen Regelungen: Unvereinbarkeit mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht.

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