Schema zur konkreten Normenkontrolle, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG

II. Vorlageberechtigung

Art. 100 I GG: Gericht = Jeder sachlich unabhängige Spruchkörper, den ein formelles Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet

III. Ordnungsgemäße Vorlage

§§ 23 I, 80 II BVerfGG

IV. Vorlagegegenstand

Formelle und nachkonstitutionelle Gesetze, d.h. Überprüfung der Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes mit dem GG oder eine Landesgesetzes mit dem GG / Bundesgesetz.

V. Vorlagevoraussetzungen

Gericht muss von Verfassungswidrigkeit überzeugt sein; Entscheidungserheblichkeit des Gesetzes für den konkreten Fall.

B. Begründetheit

I. Verstoß des Bundesgesetzes gegen das GG

II. oder: Verstoß des Landesgesetzes gegen GG / Bundesgesetz

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