Schema zum Verwaltungsakt, § 35 S. 1 VwVfG
I. Maßnahme
Jedes Verhalten mit Erklärungsinhalt
II. Behörde
Nach § 1 IV VwVfG: Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
III. Gebiet des öffentlichen Rechts
Wird deutlich durch öffentlich-rechtliche Rechtgsgrundlage oder eindeutig hoheitliche Handlungsform.
IV. Regelung
Eine Regelung im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG liegt vor, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, dh wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden.
V. Außenwirkung
Rechtsfolge der Maßnahme muss bei einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person eintreten und rechtlich beabsichtig sein. Andernfalls könnte ein Verwaltungsinternum vorliegen.
VI. Einzelfall
Regelung eines konkreten oder abstrakten Sachverhalts für einen individualisierten Personenkreis.
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