Schema zum Normenkontrollantrag, § 47 I VwGO
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
1. Spezialzuweisung zum VerwG
2. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist.
b) nichtverfassungsrechtlicher Art
Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.
c) keine abdrängende Zuweisung
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.
II. Statthaftigkeit
Statthaftigkeit der Antragsart richtet sich nach dem Antragsbegehren des Antragstellers, vgl. § 88 VwGO
- Gemäß § 47 I Nr. 1 VwGO für Satzungen und Rechtsverordnungen nach dem BauGB
- Gemäß § 47 I Nr. 2 VwGO auch für andere Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
III. Antragsbefugnis, § 47 II S. 1 VwGO
Antragsbefugt sind nur natürliche oder juristische Personen, die geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Behörden sind auch antragsbefugt, wenn sie keine Rechtsverletzung geltend machen.
IV. Antragsfrist, § 47 II S. 1 VwGO
Ein Jahr nach Bekanntmachung der zu kontrollierenden Norm
V. Antragsgegner, § 47 II S. 2 VwGO
Antragsgegner ist diejenige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, die die angegriffene Rechtsvorschrift erlassen hat.
VI. Beteiligtenfähigkeit nach § 61 VwGO
VII. Prozessfähigkeit
Antragsteller und Antraggegner haben Vertretungszwang durch einen Volljuristen, § 67 IV VwGO
VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Auch dann gegeben, wenn gleichzeitig (Dritt-)Anfechtungsklagen gegen erteilte Baugenehmigungen anhängig sind
B. Begründetheit
Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit die Rechtsnorm für unwirksam zu erklären ist, § 47 V 2 VwGO.
Beachte: Auf eine Verletzung der Rechte des Antragstellers kommt es nicht an (Normenkontrolle!).
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