Schema zur Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 II BGB

I. Leistung an einen Nichtberechtigten

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

II. Wirksam gegenüber dem Anspruchsteller

u.a. der Fall bei §§ 407 ff. BGB oder § 851 BGB

III. Rechtsfolge

Herausgabeanspruch gegen den Nichtberechtigten

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