Schema zur Leistungskondiktion wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrunds, § 812 I S. 2, 1. Alt BGB

I. § 812 I S. 2, 1. Alt BGB

1. Etwas erlangt

Unter "etwas" ist jeder vermögenswerte Vorteil zu verstehen, der anzunehmen ist, wenn sich die Vermögenslage des Schuldners verbessert hat.

2. durch Leistung des Gläubigers

Unter einer Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.

3. späterer Wegfall des rechtlichen Grundes

Das Merkmal des "ohne rechtlichen Grund" in § 812 BGB entscheidet, ob eine Bereicherung behalten werden darf. Es ist je nach Art der Kondiktion unterschiedlich zu bestimmen.

II. Ausschluss

1. § 814 BGB

2. § 817 S. 2 BGB

III. Rechtsfolgen

1. Herausgabe des Erlangten

2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten, § 818 I BGB

3. ggf. Wertersatz, § 818 II BGB

4. ggf. verschärfte Haftung

IV. Erlöschen

1. Entreicherung, § 818 III BGB

2. Allgemeine Gründe

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