Schema zum Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB

I. Wirksamer, erfüllbarer Leistungsanspruch (§ 271 BGB)

II. Kein Leistungsunvermögen des Schuldners

Der Schuldner muss in der Lage sein, die Leistung zu erbringen und dies auch wollen.

III. Angebot des Schuldners

1. Tatsächliches Angebot, § 294 BGB

Der Schuldner muss grundsätzlich die Leistung – so wie sie zu bewirken ist – tatsächlich anbieten, und zwar so, dass der Gläubiger nur noch „zuzugreifen“ braucht, um die Leistung anzunehmen

2. Wörtliches Angebot reicht aus, § 295 BGB

3. Angebot wegen termingebundener Mitwirkungshandlung entbehrlich, § 296

IV. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger

Die bloße Unterlassung der Annahme ist ausreichend.

V. Rechtsfolgen

1. Übergang der Preisgefahr (§ 326 II 1 2. Alt BGB)

2. Bei Gattungsschuld: Übergang der Leistungsgefahr (§ 300 II BGB)

3. Haftungserleichterung (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 300 I BGB)

4. Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304 BGB)

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