Schema zum Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 I BGB

I. Schuldverhältnis

II. Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn die fällige und durchsetzbare Pflicht nicht erbracht wurde.

  • 281 I S. 1 Alt. 1 BGB: Nichterbringen der fälligen Leistung
  • 281 I S. 1 Alt. 2 BGB: nicht wie geschuldet Erbringen der fälligen Leistung

III. Fristsetzung

1. Erfolgloser Ablauf, § 281 I S. 1 BGB

2. ggf. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 II oder III BGB

IV. Vertretenmüssen

Der Schuldner hat im Regelfall eigenes Verschulden (§ 276 BGB) und das seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) zu vertreten. Wird gem. § 280 I S. 2 BGB vermutet!

P: Bezugspunkt der Pflichtverletzung (einheitliche oder selbstständige Pflichtverletzungen)

V. Rechtsfolge

Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz, § 284 BGB.

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