Woraus ergibt sich die Rechtsfolge des offenkundigen Missbrauchs der Vertretungsmacht?
Überblick
Bei der Stellvertretung ist strikt zwischen Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden. Das Innenverhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter bestimmt, zu welchen Rechtsgeschäften der Vertreter befugt ist, während das Außenverhältnis regelt, welche Rechtsgeschäfte er gegenüber Dritten wirksam vornehmen kann. Rechtliches Dürfen und rechtliches Können fallen häufig zusammen, können jedoch auseinanderfallen, wenn der Vertreter die ihm intern gesetzten Grenzen überschreitet.1 Grundsätzlich trägt der Vertretene das Risiko eines solchen Missbrauchs der Vertretungsmacht. Das Vertretergeschäft ist zum Schutz des gutgläubigen Dritten wirksam. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Überschreiten interner Beschränkungen für ihn objektiv evident ist.2 In diesen Fällen fehlt dem Dritten zwar die positive Kenntnis von der internen Beschränkung der Vertretungsmacht; gleichwohl ist die Wirkung des Vertretungsgeschäfts für und gegen den Vertretenen zu verneinen, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt. Liegen die Voraussetzungen eines offenkundigen Missbrauchs vor, entfaltet das Vertretergeschäft keine rechtliche Wirkung für den Vertretenen.3 Fraglich ist jedoch, aus welchen gesetzlichen Vorschriften diese Rechtsfolge herzuleiten ist.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Herleitung aus § 242 BGB
Danach hat der Vertreter zwar mit Vertretungsmacht gehandelt, jedoch steht dem Vertretenen der Einwand der Einwand unzulässiger Rechtausübung nach § 242 BGB zu. Die von seinem Vertreter abgegeben Willenserklärung entfaltet daher keine Bindungswirkung für ihn.4
2. Ansicht - Herleitung aus § 177 BGB
Die Rechtsfolge des Missbrauchs der Vertretungsmacht richten sich nach den §§ 177 ff. BGB. Überschreitet der Vertreter interne Beschränkungen, ist ihm die Vertretungsmacht auch im Außenverhältnis abzusprechen. Das Vertretergeschäft ist daher schwebend unwirksam und kann gem. § 177 I BGB genehmigt werden.5
Argumente für diese Ansicht
Systematik
Der Vertreter besitzt zwar formal Vertretungsmacht, setzt diese aber zweckwidrig ein. Die Vertretungsmacht ist daher in Fällen des evidenten Missbrauchs nicht schutzwürdig, da der Vertreter gerade außerhalb des ihm eingeräumten Handlungsrahmen tätig wird. Diese Pflichtverletzung des Vertreters im Innenverhältnis wirkt sich damit auch auf das Außenverhältnis aus. Damit ist es stellvertretungsrechtlich konsequent die Situation wie bei einem Rechtsgeschäft mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht zu behandeln.6
Wahrung der Privatautonomie des Vertretenen
Durch die Anwendung des § 177 I BGB bleibt die Entscheidung beim Vertretenen, ob er das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft durch Genehmigung an sich ziehen will. Damit liegt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht beim Vertreter oder Dritten, sondern allein beim Geschäftsherrn.7
- 1. Bitter/Röder, BGB AT, 6. Aul. 2024, § 10 Rn. 221 ff., Wertenbruch, BGB AT, 6. Aufl. 2024, § 28 Rn. 35.
- 2. Bitter/Röder, BGB AT, 6. Aul. 2024, § 10 Rn. 221 ff., Wertenbruch, BGB AT, 6. Aufl. 2024, § 28 Rn. 35.
- 3. BGH NJW 1999, 2883; Bitter/Röder, BGB AT, 6. Aul. 2024, § 10 Rn. 229 ff.
- 4. BeckOK-BGB/Schäfer, 76. Ed. 2025, § 167 Rn. 54; BGHZ 50, 112; NJW-RR 2004, 247, 248.
- 5. Mock, JuS 2008, 486, 487; Wertenbruch, BGB AT, 6. Aufl. 2024, § 28 Rn. 35.
- 6. MüKo/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 164 Rn. 240.
- 7. BeckOK-BGB/Schäfer, 76. Ed. 2025, § 167 Rn. 54.
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