Besteht bei unbestimmten Rechtsbegriffen immer ein Beurteilungsspielraum?

Überblick

Unbestimmte Rechtsbegriff lassen immer auch eine Interpretation zu. Uneinigkeit besteht bei der Frage des Beurteilungsspielraums von unbestimmten Rechtsbegriffen. Kann es mehrere Ergebnisse bei der Beurteilung der Rechtsbegriffe geben oder muss stets dasselbe Ergebnis herauskommen?

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Lehre vom Beurteilungsspielraum1

Bei der Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen liegt immer eine Ermächtigung zu einem eigenverantwortlichem Verwaltungshandeln und damit ein Beurteilungsspielraum vor.

Argumente für diese Ansicht

Sachnähe der Verwaltung

Die Verwaltung verfügt über die Sachnähe und Sachkenntnis in der Materie. Damit ist ihr auch ein Beurteilungsspielraum basierend auf dieser Sachkenntnis zu gewähren.

Mehrere Ergebnisse vertretbar

Bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen sind immer mehrere Entscheidungen vertretbar. Denn der unbestimmte Rechtsbegriff lässt genau dieses zu. Ist die Entscheidung der Behörde vertretbar, hat ein Gericht dies zu respektieren.

2. Ansicht - Normative Ermächtigungslehre2

Nach dieser Ansicht hat die Verwaltung bei unbestimmten Rechtsbegriffen grundsätzlich keinen Beurteilungsspielraum.

Argumente für diese Ansicht

Mehrere Lösungen kann es nicht geben

Entgegen der Meinung, es könne mehrere Entscheidungen geben, darf und kann es nur eine richtige Entscheidung in der Beurteilung eines unbestimmten Rechtsbegriffes geben. Dies resultiert schon allein aus der Notwendigkeit der Einheitlichkeit der Auslegungen.

Art. 19 IV GG

Eine Entscheidung einer Behörde muss gem. Art. 19 IV GG von einem Gericht vollumfänglich überprüfbar sein.

Verwaltung hat Ermessen

Im Übrigen hat der Gesetzgeber der Verwaltung Entscheidungsfreiheit eingeräumt, und zwar auf der Rechtsfolgenseite durch die Ausübung des Ermessens. Hier kann und darf die Behörde entscheiden, jedoch immer gerichtlich überprüfbar.

  • 1. Bachof, BayVBl. 1955, 29 (30).
  • 2. BVerwGE 94, 307 (309).

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