Wann ist der Zugang bei einem Übergabeeinschreiben mit Abholschein gegeben?

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites


1. Ansicht - Abgabefiktion1

Nach dieser Meinung ist ein Übergabeeinschreiben dann als Zugegangen zu sehen, wenn der Erklärende von einer Abgabe der Willenserklärung ausgehen darf.

Argumente für diese Ansicht

Treu und Glauben

Hat der Erklärende die Willenserklärung mittels Übergabeeinschreiben in den Verkehr gebracht und kann er mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Abgabe ausgehen, so ist die Erklärung zugegangen. Denn der Empfänger hat regelmäßig die Möglichkeit mittels des Abholscheines das Übergabeeinschreiben abzuholen. Es ist nicht Aufgabe des Erklärenden diese Abholung sicherzustellen.

Sorgfalt

Hat der Erklärende unter Berücksichtigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt alles getan um das Inverkehrgelangen der Willenserklärung zu erkennen, kann er von einem Zugang ausgehen.

2. Ansicht - Keine Wirksame Willenserklärung2

Nach dieser Ansicht liegt bei einem Übergabeeinschreiben erst dann ein Zugang vor, wenn dieses vom Empfänger abgeholt wurde.

Argumente für diese Ansicht

Kenntnis erst durch Abholung

Holt der Empfänger mittels Abholschein das Übergabeeinschreiben von der Post ab, ist auch ein Zugang gegeben. Holt er es nicht ab, ist auszulegen ob es sich bei der Unterlassenen Abholung um eine arglistige Zugangsvereitelung handelt. Ist dies der Fall, gilt die Willenserklärung als zugegangen.

Kenntnis über den Erklärenden

Erst durch Abholung erhält der Empfänger Kenntnis über den Erklärenden und den Inhalt der Willenserklärung. Insofern kann auch erst dann ein Zugang erfolgen, wenn er Kenntnis über die konkrete Willenserklärung hatte.

  • 1. Wolf/Neuner, BGB AT,10. Auflage 2012, § 33, Rn. 16.
  • 2. BGH NJW 1998,976 (977), Höland, Jura 1998, 352 (355).

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