Wonach bestimmt sich die „Verantwortlichkeit“ des Gläubigers i.S.d. § 326 II 1 Var. 1 BGB
Überblick
Nach § 326 II 1 Var. 1 BGB bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der zur Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht führt, „verantwortlich“ ist.
Das Gesetz spricht nicht vom „Vertretenmüssen“, sondern von „Verantwortlichkeit“.
Damit ist zweifelhaft, ob schlicht auf die §§ 276 ff. BGB zurückgegriffen werden kann.
Insbesondere da das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung enthält, nach welchen Kriterien sich die Verantwortlichkeit des Gläubigers bemisst.1
Umstritten ist daher, ob eine entsprechende Anwendung der §§ 276 – 278 BGB erfolgt, auf eine Zuweisung von Risikosphären abzustellen ist oder die vertragliche Risikoübernahme durch den Gläubiger maßgeblich ist.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht – Entsprechende Anwendung der §§ 276 – 278 BGB
Die §§ 276 – 278 BGB sind im Rahmen des § 326 II 1 Var. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Der Gläubiger trägt die Gegenleistungsgefahr nur, wenn ihn ein Verschulden trifft oder ihm fremdes Verhalten nach § 278 BGB zuzurechnen ist.2Argumente für diese Ansicht
Gesetzgeberische Wille
Der Begriff der „Verantwortlichkeit“ trat im Zuge der Schuldrechtsreform an die Stelle des früher maßgeblichen „Vertretenmüssen“ nach § 324 aF BGB. Eine inhaltliche Änderung der Rechtslage war nicht beabsichtigt.3 Das Verschuldensprinzip sollte Leitbild des Leistungsstörungsrechts bleiben.4Systematik des Leistungsstörungsrechts
Das Leistungsstörungsrecht knüpft grundsätzlich an Unmöglichkeit und Verschulden an. Eine Abkehr hiervon bedarf einer klaren gesetzlichen Anordnung.5Parallele zu § 323 VI Var. 1 BGB
Für die vergleichbare Regelung des § 323 VI Var. 1 BGB wird ebenfalls auf das Vertretenmüssen abgestellt, sodass ein einheitlicher Maßstab entsprechend den §§ 267 ff. BGB sachgerecht erscheint.6Argumente gegen diese Ansicht
Fehlende Pflichtverletzung des Gläubigers
Der Gläubiger ist regelmäßig nicht selbst leistungspflichtig. Ihm fehlt daher typischerweise eine Pflicht, die er im Sinne der §§ 276 ff. BGB schuldhaft verletzen könnte.72. Ansicht – Sphärentheorie
Nach der Sphärentheorie ist entscheiden, ob der zur Unmöglichkeit führende Umstand der Risikosphäre des Gläubigers zuzuordnen ist.8Jede Partei trägt das Risiko für Umstände, die aus ihrem eigenen Gefahren- oder Organisationsbereich stammen.Argumente für diese Ansicht
Risikogedanke des Leistungsstörungsrechts
Das gesetzliche System weist bestimmte Gefahren- und Organisationsbereiche den jeweiligen Parteien zu. Wer eine Störung aus seiner Sphäre verursacht, soll auch das Gegenleistungsrisiko tragen.9Gefahrtragungscharakter der Norm
§ 326 II 1 Var. 1 BGB begründet keine Schadensersatzpflicht, sondern ordnet lediglich den Fortbestand der Gegenleistungspflicht an. Es geht daher um Risikoallokationen, nicht um Verschuldenshaftung.10Argumente gegen diese Ansicht
Wortlaut
Die Norm verlangt „Verantwortlichkeit“ und nicht lediglich eine objektive Risikozurechnung. Systematische Bedenken Das BGB kennt verschuldensunabhängige Sphärenhaftung nur in besonders geregelten Ausnahmefällen. Eine generelle Sphärenhaftung widerspricht dem gestärkten Verschuldensprinzip.11 Unbestimmtheit des Spährenbegriffs Der Begriff der Risikosphäre ist konturenarm und bietet keine klaren Abgrenzungskriterien.12 Wille des Gesetzgebers Mit der Schuldrechtsreform von 2002 wurde das Verschuldensprinzip bewusst als Leitgedanke des Leistungsstörungsrechts gestärkt. Von der Einführung eines allgemeinen verschuldensunabhängigen Sphärentatbestandes wurde ausdrücklich abgesehen.133. Ansicht – Maßgeblich ist die vertragliche Risikoübernahme
Nach dieser Auffassung bestimmt sich die „Verantwortlichkeit“ danach, ob der Gläubiger im Vertrag einen bestimmten Beitrag zum Leistungsgeschehen übernommen und damit ein entsprechendes Risiko vertraglich getragen hat.14 „Verantwortung“ meint danach weder zwingend ein Verschulden i.S.d. § 276 BGB noch eine abstrakte Sphärenzuweisung, sondern die vertragliche Übernahme eines Risikos.15Argumente für diese Ansicht
Privatautonomie
Schuldverhältnisse beruhen auf vertraglicher Vereinbarung. Es ist daher in erster Linie Sache der Parteien, festzulegen, welche Risiken sie jeweils tragen.16Wortlaut
Der Begriff „verantwortlich“ ist weiter gefasst als „zu vertreten“. Er lässt Raum für eine normative Zuweisung auf Grundlage der konkreten Vertragsgestaltung.17
Systematischer Gleichlauf mit § 326 II 1 Var. 3 BGB
Variante 3 regelt den Annahmeverzug als verschuldensunabhängige Risikotatbestand. Da beide Alternativen in derselben Norm stehen und Gefahrtragung betreffen, spricht dies für eine risikobezogene Auslegung auch in Variante 1.18Spiegelbild zur Garantie des Schuldners
Übernimmt der Schuldner das Risiko seiner Leistungsfähigkeit, kann spiegelbildlich auch der Gläubiger bestimmte Mitwirkungs- oder Verwendungsrisiken vertraglich übernehmen.19- 1. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 52.
- 2. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 53.
- 3. Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 49. Aufl. 2025, § 22 Rn. 38.
- 4. Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 49. Aufl. 2025, § 22 Rn. 39; NJW 2015, 3678, 3679.
- 5. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 58.
- 6. Looschelders, Schuldrecht AT, 21. Aufl. 2023, § 35 Rn. 8.
- 7. BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand 2025, § 326 Rn. 194.
- 8. Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 22. Aufl. 2021, § 35 Rn. 28.
- 9. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 54.
- 10. BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand 2025, § 326 Rn. 219.
- 11. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 58.
- 12. BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand 2025, § 326 Rn. 221; MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 66.
- 13. BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand 2025, § 326 Rn. 220.
- 14. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 55.
- 15. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 55.
- 16. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 55, 59.
- 17. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 59.
- 18. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 62.
- 19. BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand 2025, § 326 Rn. 197.
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