Stellt die Unwahrheit iSd. § 185 StGB ein objektives Tatbestandsmerkmal dar, oder sind die Beweislastregeln des § 186 StGB anzuwenden?

Überblick

Unproblematisch ist, dass sich der Täter durch Vorhalten einer ehrenrührigen Wahrheit nicht nach den §§ 185-187 StGB strafbar machen kann, da der Vorhalt insoweit „verdient“ ist.1 Umstritten ist jedoch die dogmatische Begründung dieses Ergebnisses. Relevanz erlangt dieser Streit vor allem bei Zweifeln oder Irrtümern hinsichtlich der Unwahrheit. Einerseits wird vertreten, bei der Unwahrheit iSd. § 185 StGB handele es sich um ein objektives Tatbestandsmerkmal, auf das sich dann auch der Vorsatz erstrecken muss und im Prozess der Grundsatz in dubio pro reo Anwendung findet. Andererseits wird auf die Beweislastregeln des § 186 StGB abgestellt, mit der Konsequenz, dass eine Strafbarkeit nur dann entfällt, wenn der Täter die Unwahrheit beweisen kann. Abermals gehen sämtliche Zweifel diesbezüglich ihm zulasten. Irrtümer und Zweifel haben auf den Tatbestand und mithin auf die Strafbarkeit insoweit keine Auswirkungen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Beweisregeln des § 186 StGB finden hinsichtlich der Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsache nach § 185 StGB ebenfalls Anwendung.2

Argumente für diese Ansicht

Zweckzusammenhang der Beleidigungstatbestände erfordert eine Analogie der Beweislastregeln des § 186 StGB.

Nach dem Zweckzusammenhang der Beleidigungstatbestände muss die Beweisregel des § 186 analog angewendet werden, weil das Opfer zur Realisierung des Ehrenschutzes vor Gericht ziehen muss und damit – wie bei § 186 StGB – Dritte Kenntnis von dem ehrenrührigen Vorwurf erhalten.3

Durch die Anwendung der Beweislastregeln des § 186 StGB würde ein höherer Ehrschutz des Betroffenen erreicht werden.

Der Betroffene stünde nur vor der Wahl, den Angreifer auf seiner Ehre herumtrampeln zu lassen oder vor Gericht zu gehen, wohl wissend, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit freigesprochen werden wird. Denn wenn die Unwahrheit ein objektives Tatbestandsmerkmal ist, muss sich hierauf auch der Vorsatz des Täters erstrecken, der dem Täter nach dem Grundsatz in dubio pro reo nachzuweisen ist.4

2. Ansicht - Bei der Unwahrheit iSd. § 185 StGB handelt es sich um ein objektives Tatbestandsmerkmal.5

Argumente für diese Ansicht

Eine analoge Anwendung der Beweislastregeln des § 186 StGB ist nicht möglich.

Bei der Beweislastverteilung des § 186 StGB handelt es sich vielmehr um eine systemwidrige Regelungen, sodass gegen eine analoge Anwendung Bedenken bestehen. Zudem besteht bei einer Tatsachenbehauptung unter vier Augen nicht – wie bei § 186 StGB – die typische Gefahr des Weitertragens nach außen.6

Dem § 186 StGB kann kein allgemeines Grundprinzip des Beleidigungsrechts dergestalt entnommen werden, dass die Strafbarkeit vom Nachweis der Unwahrheit unabhängig ist.

Dies gilt allein für § 186 StGB und auch nur deshalb, da wegen der besonderen Gefährlichkeit des Angriffs durch Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, der ungeschmälerte Geltungswert des Betroffenen im Interesse eines wirksamen Ehrenschutz vermutet wird.7

Die Beweislastregeln des § 186 StGB lassen sich nicht auf die für den Betroffenen weniger gravierenden Fälle des § 185 StGB übertragen.

Werden Tatsachenbehauptungen nur dem Betroffenen gegenüber aufgestellt, ist sein Geltungswert bei Dritten nicht beeinträchtigt, und auch ehrenrührige Werturteile gegenüber Dritten sind für ihn weniger gefährlich, weil diese dem Dritten noch keine Grundlage für eine Urteilsbildung liefern.8

  • 1. Rengier, BT II, § 29, Rn. 30, Aufl. 16.
  • 2. Tenckhoff in JuS 89, 35 (36f.).
  • 3. Tenckhoff in JuS 89, 35 (36).
  • 4. Tenckhoff in JuS 89, 35 (37).
  • 5. Rengier, BT II, § 29, Rn. 31, Aufl. 16.; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, StGB, § 185, Rn. 6, Aufl. 29.; Fischer, StGB, § 186, Rn. 11, Aufl. 61.; MüKo/Regge, § 185, Rn. 21, Aufl. 1.; NK/Zaczyk, § 185, Rn. 11, Aufl. 4.
  • 6. Rengier, BT II, § 29, Rn. 31, Aufl. 16.
  • 7. Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, StGB, § 185, Rn. 6, Aufl. 29.
  • 8. Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, StGB, § 185, Rn. 6, Aufl. 29.

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