Abgrenzung des (strafbaren) Vortäuschens einer Straftat vom (straflosen) Aufbauschen einer tatsächlich begangenen Straftat iRd. § 145d I Nr. 1 StGB
Überblick
Die Tathandlung des § 145d I Nr. 1 StGB besteht darin, dass der Täter die Begehung einer rechtswidrigen Tat vortäuscht.1 Vortäuschen iSd. § 145d I Nr. 1 StGB meint also die Schaffung einer objektiv unrichtigen Verdachtslage, die ein unnützes behördliches Einschreiten der Behörde auslösen kann.2 Ob die Behörde auch tatsächlich tätig wird, ist unerheblich.3 Unerheblich ist zudem, auf welche Weise der Verdacht erregt wird, ob durch Tatsachenbehauptungen oder die Herstellung einer verdachtserregenden Beweislage.4 Erforderlich ist lediglich, dass die vorgetäuschte, rechtswidrige Tat verfolgbar und tatsächlich nicht begangen worden ist.5 Fraglich ist, ob in Fällen, in denen eine Straftat tatsächlich begangen wurde, der Täter jedoch durch Übertreibungen, Vergröberungen oder Hinzudichten anderer Umstände das tatsächliche Geschehen verfälscht, vom Vortäuschen einer Straftat iSd. § 145d I Nr. 1 StGB auszugehen ist.6 Kein Vortäuschen iSd. § 145d I Nr. 1 StGB liegt nämlich vor, wenn der Täter die begangene Tat nur aufbauscht, dies ist z.B. bei der Verdoppelung des Gestohlenen anzunehmen.7 Die Abgrenzung vom (strafbaren) Vortäuschen einer Straftat iSd. § 145d I Nr. 1 StGB und dem (straflosen) Aufbauschen einer tatsächlich begangenen Straftat wird im Folgenden erörtert:
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht
Überwiegend wird darauf abgestellt, ob durch die aufgebauschte Darstellung die tatsächlich begangene Straftat ein im Kern anderes Gepräge erhält und die Strafverfolgungsbehörde somit zu einem erhöhten Ermittlungsaufwand veranlasst werden kann, der erheblich über jenem liegt, der zur Aufklärung der tatsächlich begangenen Straftat erforderlich wäre.8 Dies ist bei bloßen Übertreibungen oder Vergröberungen des Geschehens z.B. wenn der Umfang der Diebesbeute vergrößert wird9 oder wenn ein versuchter Diebstahl zu einem vollendeten Delikt hochgestuft wird,10 nicht der Fall.11 Anders verhält es sich, wenn der Täter durch Hinweglassen oder Hinzudichten von Umständen das Gewicht und den Charakter der tatsächlich begangenen Tat völlig verändert, dies ist z.B. anzunehmen, wenn eine Körperverletzung um einen Raub oder Mordversuch ergänzt wird.12 Eine solche Charakterveränderung liegt auch vor, wenn durch die Täuschung aus einem Antrags- bzw. Privatklagedelikt ein Offizialdelikt oder aus einem Vergehen ein Verbrechen wird.13 Bei derartigen Charakterveränderungen liegt ein Vortäuschen iSd. § 145d I Nr. 1 StGB vor.
Argumente für diese Ansicht
Für diese Ansicht spricht, dass der Schutzzweck der Norm ist, die Fehlleitung staatlicher Verfolgungstätigkeit zu verhindern.14
2. Ansicht
Einer anderen Ansicht nach, wird eine Straftat iSd. § 145d I Nr. 1 StGB nur dann vorgetäuscht, wenn sich die geschilderte angebliche und die tatsächlich begangene Straftat nicht (auch nicht nur partiell) überschneidet, z.B. wenn der Täter zur Verdeckung eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr einen Diebstahl des geführten Fahrzeugs vortäuscht.15 Liegt eine partielle Überschneidung von angegebener und tatsächlich begangener Straftat vor, wird die Strafverfolgungsbehörde berechtigt eingeschaltet, sodass kein Vortäuschen iSd. § 145d I Nr. 1 StGB vorliegt.16
Argumente gegen diese Ansicht
Gegen diese Ansicht spricht, dass wenn über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat getäuscht wird iSd. § 145d II Nr. 1 StGB, dies trotz Geschehensidentität die Gefahr, dass die Behörde unnütz kapazitätsbindend tätig wird, begründet.17 Zwar dienen die Ermittlungen auch der Aufklärung der rechtswidrigen Straftat, der Hinweis auf eine tatsächlich nicht beteiligte Person ist jedoch geeignet, unnötige Ermittlungstätigkeiten zu entfalten.18 Ein solches Gefährdungspotential liegt auch einer Vortäuschung iSd. § 145d I Nr. 1 StGB zugrunde, wenn diese trotz identischen Tatzeitraumes die Ermittlungen auf eine andere rechtswidrige Straftat lenken kann, die – in Bezug auf das jeweils geschützte Rechtsgut – mit der tatsächlich begangenen Straftat nicht mehr zusammenhängt.19 In diesem Fall weisen die scheinbar notwendigen zu den tatsächlich erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen kaum Gemeinsamkeiten auf, sodass sich die scheinbar notwendigen Maßnahmen als unnütz herausstellen.20
- 1. Rengier, StrafR BT II, § 51 Rn. 2.
- 2. Rengier, StrafR BT II, § 51 Rn. 2.
- 3. Rengier, StrafR BT II, § 51 Rn. 2.
- 4. Rengier, StrafR BT II, § 51 Rn. 2.
- 5. Rengier, StrafR BT II, § 51 Rn. 2.
- 6. Vgl. Rengier, StrafR BT II, § 51 Rn. 4.
- 7. Sternberg-Lieben/Steinberg, in: TüKo § 145d Rn. 7.
- 8. OLG Hamm, NStZ 1987, 558; OLG Karlsruhe, MDR 1992, 1166; BGH, NStZ 2015, 514 f.
- 9. OLG Hamm, NJW 1982, 60.
- 10. OLG Hamm, NStZ 1987, 558.
- 11. Zopfs, in: MüKo-StGB § 145d Rn. 23.
- 12. Rengier, StrafR BT II, § 51 Rn. 6 f.
- 13. Zopfs, in: MüKo-StGB § 145d Rn. 23.
- 14. Rengier, StrafR BT II, § 51 Rn. 2.
- 15. Zopfs, in: MüKo-StGB § 145d Rn. 23.
- 16. Zopfs, in: MüKo-StGB § 145d Rn. 23.
- 17. Zopfs, in: MüKo-StGB § 145d Rn. 25.
- 18. Zopfs, in: MüKo-StGB § 145d Rn. 25.
- 19. Zopfs, in: MüKo-StGB § 145d Rn. 25.
- 20. Zopfs, in: MüKo-StGB § 145d Rn. 25.
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