Wie ist der Täter in den Fällen des dolus alternativus zu bestrafen?

Überblick

Die Fälle des dolus alternativus´ meinen Situationen, in denen der Tätervorsatz die Verwirklichung mehrerer Tatbestände umfasst, der Täter allerdings gleichzeitig annimmt, im Ergebnis nur einen Tatbestand verwirklichen zu können. Dabei ist es dem Täter egal, welcher Erfolg sich letztlich realisiert.
Wie der Täter in einem solchen Fall zu bestrafen ist, ist umstritten. Aus allen, ggf. also auch nur versuchte Delikten wird der Täter demgegenüber unstreitig bestraft, wenn sich sein Vorsatz auf mehrere Tatbestände erstreckt, er aber nicht davon ausgeht, nur einen verwirklichen zu können (Fälle des dolus cumulativus).

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Konkurrenzlösung

Diese Auffassung bestraft den Täter – wie bei den Fällen des dolus cumulativus – wegen aller, ggf. versuchter Delikte, auf die sich der Vorsatz erstreckt. Geht der Täter davon aus, bei dem Wurf eines Steines möglicherweise einen Menschen oder alternativ den daneben stehenden Pkw zu treffen, macht sich der Täter je nach dem wer oder was tatsächlich getroffen wird, entweder wegen vollendeter, gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 I, 224 I Nr. 2) und versuchter Sachbeschädigung (§§ 303, 22) oder versuchter gefährlicher Körperverletzung und vollendeter Sachbeschädigung strafbar.1

Argumente für diese Ansicht

Der Tätervorsatz erstreckt sich auf mehrere Rechtsgutsverletzungen – dies wird mit der Handhabung dieser Auffassung gewürdigt.2

Unterscheidbarkeit zum dolus cumulativus kann auf der Ebene der Strafzumessung Rechnung getragen werden.

Der Einwand, die Auffassung würde zur einer Gleichstellung des dolus cumulativus und des dolus alternativus führen, kann dadurch begegnet werden, dass der Gedanke, dass es nach der Vorstellung des Täters nur zu einer Rechtsgutsverletzung kommen sollte, auf der Ebene der Strafzumessung mildernd berücksichtigt wird.3

2. Ansicht

Der Täter wird nur aus dem vollendeten Delikt bestraft, wohingegen der Vorsatz bezüglich der versuchten Tat verbraucht ist.4 Liegt in beiden Fällen nur ein Versuch vor, ist auf den schwerwiegenderen abzustellen.

Argumente für diese Ansicht

Wille und Wirksamkeit sind maßgeblich.

Da es entscheidend sowohl auf den Willen als auch auf die Wirksamkeit ankommt, kann der Täter nur aus dem vollendeten Delikt bestraft werden. Einem wirklichen Vollzug kann nicht ein wirkmächtiger zweiter beigesellt, sondern nur beigedacht werden.5


Argumente gegen diese Ansicht

Gegebenenfalls wiegt das – nicht zu berücksichtigende – Versuchsunrecht schwerer.

Es würde zu einem befremdlichen Ergebnis führen, wenn die versuchte Tat außer Acht gelassen wird, obwohl diese gegenüber der verwirklichten Tat das schwerere Unrecht darstellt.6

3. Ansicht

Nur soweit das Versuchsunrecht schwerer wiegt als das des vollendeten Delikts, geht dieses vor.7

Argumente für diese Ansicht

Hier stellt sich der eingetretene unrechtsmindernde Erfolg als ein das alternativ-vorsätzliche Delikt notwendigerweise begleitendes und damit im Konkurrenzwege zurücktretendes Delikt dar.8


Argumente gegen diese Ansicht

Es stellt ein befremdliches Ergebnis dar, den Täter ggf. nicht aus dem geplanten vollendeten Delikt zu bestrafen.9

  • 1. LK/Hillenkamp, StGB, § 22, Rn. 37, Aufl. 12.; Rengier, AT, § 14, Rn. 49ff., Aufl. 6.
  • 2. Rengier, AT, § 14, Rn. 52, Aufl. 6.
  • 3. Rengier, AT, § 14, Rn. 52, Aufl. 6.
  • 4. NK/Zaczyk, StGB, § 22, Rn. 20, Aufl. 4.
  • 5. NK/Zaczyk, StGB, § 22, Rn. 20, Aufl. 4.
  • 6. Rengier, AT, § 14, Rn. 52, Aufl. 6.
  • 7. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, § 15, Rn. 91, Aufl. 29.
  • 8. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, § 15, Rn. 91, Aufl. 29.
  • 9. Rengier, AT, § 14, Rn. 51, Aufl. 6.

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