Wie soll mit einer abhanden gekommenen empfangsbedürftigen Willenserklärung verfahren werden, wenn der Empfänger gutgläubig gewesen ist?
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht - Gleichstellung mit Fehlen von Erklärungsbewusstsein1
Nach dieser Ansicht ist der Fall eines gutgläubigen Empfängers gleichzustellen mit dem Fehlen des Erklärungsbewussteins.
Argumente für diese Ansicht
Objektive Betrachtung
Die Willenserklärung ist dann wirksam abgegeben, wenn der Erklärende es hätte erkennen und auch verhindern können, dass die Erklärung in den Verkehr gelangt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Willenserklärung versehentlich in den Verkehr gelangte.
Vertretenmüssen
Wenn die Willenserklärung versehentlich in den Verkehr gelangte und der Erklärende dieses hätte, bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, verhindern können, gilt sie als abgegeben. Es obliegt dem Erklärenden die Sorgfalt in Bezug auf die Willenserklärung an den Tag zu legen.
Erklärungsbewusstsein fehlte
Gelangt die Willenserklärung in den Verkehr ohne dass der Erklärende dies wollte, so muss dieses genauso behandelt werden wie das Fehlen eines Erklärungsbewusstseins. Denn der Erklärende wollte die Erklärung nicht abgeben, es mangelt ihm also an Bewusstsein die Erklärung auch tatsächlich an den Empfänger zu leiten.
2. Ansicht - Keine Wirksamkeit2
Nach dieser Ansicht ist eine abhanden gekommene Willenserklärung nicht wirksam.
Argumente für diese Ansicht
Wirksamkeitsvoraussetzung der Willenserklärung
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung hat als Wirksamkeitsvoraussetzung, dass sie von dem Erklärenden mit dessen Willen und Wissen auf den Weg gebracht wird, dass sie ohne weiteres Zutun den Empfänger erreicht. Dementsprechend kann eine abhanden gekommene und versehentlich zum Empfänger gelangte Willenserklärung nicht wirksam sein. Dem Erklärenden fehlte es am Wissen und Wollen.
Das BGB wertet eindeutig
In § 172 I BGB wertet der Gesetzgeber eindeutig den Fall einer solchen Konstellation. Wenn ein Aussteller einer Urkunde sich den Inhalt dieser nur zurechnen lassen,wenn er sie einem anderen ausgehändigt hat. Ist die Urkunde ohne den Willen des Ausstellers in den Verkehr gelangt, ist sie ihm nicht zuzurechnen. Genauso muss auch im Fall der abhanden gekommenen Willenserklärung verfahren werden, denn hier fehlt eindeutig das Erklärungsbewusstsein des Erklärenden.
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