Wird von der „Ermöglichung einer Straftat“ iSd. § 306b II Nr. 2 StGB auch der Betrug gegenüber einer Versicherung erfasst?

Überblick

Umstritten ist, ob die durch die Brandstiftung ermöglichte Straftat auch in einem Betrug gegenüber der Versicherung gesehen werden kann. Es ist ein typischer Fall, dass der Täter ein Objekt in Brand setzt, um anschließend die Versicherung zu betrügen. Relevant ist diese Frage vor allem unter dem Aspekt des Strafmaßes. Während § 265 StGB ein maximales Strafmaß von drei Jahren und § 263 III Nr. 5 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten vorsieht, ordnet § 306 II StGB eine Mindeststrafe von fünf Jahren an.


Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites

1. Ansicht - Der Betrug gegenüber der Versicherung ist eine andere Straftat iSd. § 306b II Nr. 2 StGB.1

Argumente für diese Ansicht

Der Wortlaut besagt eindeutig, dass die Brandstiftung die andere Straftat lediglich ermöglichen/erleichtern muss.

Der Wortlaut des § 306b II Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass die brandbedingte Gemeingefahr ausgenutzt oder gesteigert werden muss. Vielmehr wird nur gefordert, dass der Täter bei seiner Tathandlung das Ziel verfolgt, die Begehung der anderen Straftat, für die ihm die Brandstiftung nicht als notwendiges Mittel erscheinen muss, zumindest zu erleichtern. 2

Der besondere Unwert der Tat ist auch durch einen Betrug der Versicherung gegeben, der durch die Brandstiftung ermöglicht werden soll.

Der besondere Unwert der schweren Brandstiftung – um eine andere Straftat zu ermöglichen – liegt darin, dass sie der Begehung weiteren kriminellen Unrechts dienen soll. Vorliegend ergibt sich die erhöhte Verwerflichkeit aus der Bereitschaft, zur Durchsetzung krimineller Ziele, ein abstrakt oder konkret gefährliches Brandstiftungsdelikt zu begehen. Hier wird das Unrecht des Täters mit weiterem Unrecht verknüpft.3

2. Ansicht - Der Betrug gegenüber der Versicherung kann nicht unter den Begriff andere Straftat iSd. § 306b II Nr. 2 StGB subsumiert werden.4

Argumente für diese Ansicht

Hohe Strafen für geringfügige Vorbereitungstaten

Im Ergebnis käme es durch die Einbeziehung des Betrugs zu ungerecht wirkenden, eklatant hohen Strafen für relativ geringfügige Vorbereitungstaten zum Betrug.5

Dem § 306b StGB liegt durchweg die Erhöhung des Gefährdungsunrechts zugrunde – die Anknüpfung des hohen Strafrahmens an die bloße Erhöhung des Gesinnungsunwerts passt nicht dazu.6

Die Einbeziehung des Betruges ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Die Durchsicht der Gesetzesmaterialien ergibt, dass der Gesetzgeber diese Kombination und die Verfünffachung der Mindeststrafe nicht im Blickfeld gehabt hat.7 Es erscheint nicht plausibel, dass der Gesetzgeber einen solch gravierenden Gesetzesbeschluss „stillschweigend“ gefasst hat.

Der Strafrahmen des § 263 III 2 Nr. 5 StGB wurde gegenüber demjenigen des § 265 a.F. (Verbrechen) abgesenkt.

Dies spricht gegen den Willen des Gesetzgebers, die Fälle des Betruges schärfer zu bestrafen.8

  • 1. BGHSt 45, 211; BGHSt 51, 236 (238); MüKo/Radtke, StGB, 3. Auflage 2019, § 306b Rn. 20.
  • 2. BGHSt 45, 211 (216).
  • 3. BGHSt 45, 211 (217).
  • 4. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 40 Rn. 82; Schönke/Schröder/Heine/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 306b Rn. 13; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 306b Rn. 4; Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 306b Rn. 9 ff.
  • 5. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 306b Rn. 9b.
  • 6. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 306b Rn. 9b; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 306b Rn. 4.
  • 7. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 40 Rn. 82; BT-Drucks. 13/8587, S. 49, 70, 88.
  • 8. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 40 Rn. 82./fn>

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