Ist mit der „Aussage“ iSd. § 153 StGB nur die mündliche Aussage gemeint?

Überblick

Umstritten ist, ob mit der Aussage im Sinne des § 153 StGB nur die mündliche Aussage vor der Vernehmungsperson gemeint ist, oder ob auch eine schriftliche Aussage unter Umständen ausreichen kann.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - „Aussage“ im Sinne des § 153 StGB meint allein die mündlichen Aussage. Schriftliche Erklärungen reichen nicht aus.1

Argumente für diese Ansicht

Bereits die Wortlautauslegung ergibt, dass nur mündliche Aussagen erfasst sein sollen.

Das Prozessrecht kennt zwar Fälle der bloßen schriftlichen Gutachtenerstattung (z.B. § 411 ZPO), allerdings verwendet § 153 den gegenüber dem Begriff „Gutachtenerstattung“ engeren Begriff „Aussage“ (des Sachverständigen) und verlangt, dass diese vor Gericht (usw.) erfolgt.2

2. Ansicht - Unter Umständen kann „Aussage“ iSd. § 153 StGB auch eine schriftlich Erklärung meinen.3

Argumente für diese Ansicht

Die Erklärung kann im jeweiligen Prozess eine vollwertige Aussage darstellt.

Nur soweit die jeweilige Verfahrensordnung lediglich mündliche Aussagen kennt, ist eine schriftliche Erklärung auch keine Aussage iSd. § 153 StGB. Im Strafprozess gilt dies (abgesehen von § 186 GVG) uneingeschränkt.
Anders ist es allerdings im Zivilprozess, soweit es dort unter Verzicht auf die Unmittelbarkeit auch vereinfachte Formen des Zeugen- und Sachverständigenbeweises gibt. Kann z.B. nach § 411 ZPO ein dem mündlichen Gutachten gleichwertiges schriftliches Gutachten erstattet werden, das zugleich Grundlage eines Eides sein kann, so handelt es sich dabei ebenfalls um eine Aussage iSd. § 153 StGB.4

  • 1. Rengier, BT II, § 49, Rn. 6, Aufl. 16.; NK/Vormbaum, StGB, § 153, Rn. 7, Aufl. 4.
  • 2. NK/Vormbaum, StGB, § 153, Rn. 7, Aufl. 4.
  • 3. Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, vor §§ 153ff., Rn. 22, Aufl. 29.
  • 4. Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, vor §§ 153ff., Rn. 22, Aufl. 29.

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