Entfernt sich der Täter iSd. § 142 II Nr. 2 StGB entschuldigt, wenn er § 142 I Nr. 1 oder Nr. 2 StGB im Vollrausch (§ 323a StGB) begeht?

Überblick

Umstritten ist, ob sich ein Täter iSd. § 142 II Nr. 2 StGB entschuldigt vom Unfallort entfernt, wenn er § 142 I Nr. 1 oder Nr. 2 StGB im Vollrausch (§ 323a StGB) begeht. Würde man dies bejahen, dann würde den Vollrauschtäter die Pflicht treffen, die Unfallfeststellung zu ermöglichen, sobald er wieder nüchtern ist. Voraussetzung wäre mithin, dass der Vollrausch einen den Täter entschuldigenden Zustand hervorruft.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht

Der sich im Vollrausch entfernende Täter entfernt sich nicht entschuldigt iSd. § 142 II Nr. 2 StGB vom Unfallort. Ihn trifft mithin auch nicht die Pflicht, die Unfallfeststellung zu ermöglichen.1

Argumente für diese Ansicht

Der Vollrausch stellt keinen Entschuldigungsgrund entsprechend der §§ 33, 35 StGB dar.

Der Begriff „entschuldigt“ erfasst lediglich die in §§ 33, 35 StGB aufgeführten Entschuldigungsgründe. Da der Vollrausch nach § 323a StGB kein solcher Entschuldigungsgrund ist, entfernt der Fahrer sich nicht entschuldigt und es entsteht keine Pflicht nach § 142 II Nr. 2 StGB.2

Der Täter macht sich bereits nach §§ 323a iVm. 142 I Nr. 1 oder Nr. 2 StGB strafbar

Wegen des Sichentfernens im Zustand des Vollrauschs macht sich der Täter bereits nach §§ 323a iVm. 142 I Nr. 1 oder Nr. 2 StGB strafbar. Da es sich bei § 142 II StGB lediglich um einen Auffangtatbestand handelt, der die Täter erfassen soll, die sich in nicht strafbarer Weise vom Unfallort entfernt haben, ist § 142 II StGB nicht anzuwenden.3

2. Ansicht

Der berauschte Täter entfernt sich entschuldigt vom Unfallort. Ihn trifft mithin die Pflicht nach § 142 II Nr. 2 StGB die Unfallfeststellung zu ermöglichen. 4

Argumente für diese Ansicht

Der Begriff „entschuldigt“ erfasst nicht nur die Entschuldigungsgründe nach §§ 33, 35 StGB, sondern auch den Zustand von (vorübergehender) Schuldunfähigkeit iSd. § 20 StGB.5

Somit muss auch der Vollrauschzustand grundsätzlich entschuldigende Umstände und dadurch eine nachträgliche Pflicht zur Unfallfeststellung begründen.

Es ist nicht ersichtlich, wieso die vorübergehende Schuldunfähigkeit – insbesondere der Vollrausch – im Rahmen des § 142 II Nr. 2 StGB einer Sonderbehandlung bedarf. 6

  • 1. Im Ergebnis: Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 142 Rn. 54; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 142 Rn. 48.
  • 2. Satzger, Jura 2013, 355 f.
  • 3. Freymann/Wellner/Niehaus/Weiland, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, § 142 Rn. 56.
  • 4. Dornseifer, JZ 1980, 299 (303).
  • 5. Berz, Jura 1979, 127.
  • 6. Dornseifer, JZ 1980, 299 (303).

Lass dir das Thema Entfernt sich der Täter iSd. § 142 II Nr. 2 StGB entschuldigt, wenn er § 142 I Nr. 1 oder Nr. 2 StGB im Vollrausch (§ 323a StGB) begeht? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


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