Umstritten ist die Rechtsnatur der Duldungsvollmacht.

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites


1. Ansicht - Rechtsscheinsvollmacht1

Nach dieser Ansicht handelt es sich bei der Duldungsvollmacht um einen Fall der Rechtsscheinsvollmacht.

Argumente für diese Ansicht

Durch Duldung entsteht Rechtsschein

Wenn der Vertreter durch die Duldung des vollmachtlosen Auftretens des Nichtberechtigten den Rechtsschein einer erteilten Vollmacht entstehen lässt und vertrauen Dritte darauf, handelt es sich um eine Duldungsvollmacht, erteilt durch Duldung.

Analoge Anwendung von § 171 I BGB

Gem. § 171 I BGB muss sich der Vertretene so behandeln lassen, als habe er dem Vertreter wirksam eine Vollmacht erteilt. Durch die Duldung des Auftretens ohne Vollmacht hat der Vertretene den Rechtsschein einer Vertretungsmacht entstehen lassen.

2. Ansicht - Erklärte Außenvollmacht2

Nach dieser Ansicht handelt es sich bei der Duldungsvollmacht um eine Außenvollmacht.

Argumente für diese Ansicht

Durch Verhalten erklärte Außenvollmacht

Durch das schlüssige Verhalten des Vertretenen liegt eine erklärte Außenvollmacht vor. Lässt das Verhalten des Vertretenen den Schluss zu, dass die Vertretung seinem Willen entspricht, liegt somit eine Erklärung vor. Damit handelt es sich um eine Außenvollmacht.

Erklärungsbewusstsein ist nicht notwendig

Ein Erklärungsbewusstsein ist bei dem schlüssigen Verhalten nicht notwendig. Vielmehr steht das Fehlen eines Bevollmächtigungswillens der Annahme der Willenserklärung nicht entgegen.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung

Bei der Duldungsvollmacht handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung durch eine schlüssige Willenserklärung bzw. Duldung. Dabei gibt derjenige, der einen anderen für sich handeln lässt eine bewusste Erklärung (z.B. durch die Duldung) ab, dass der Bevollmächtigte mit Vertretungsmacht handelt und begründet damit die Legitimation des Bevollmächtigten.

Privatautonomie

Durch die Willenserklärung, dass jemand anderes für jemanden handelt, gibt derjenige der die Vollmacht ausspricht eine privatautonome Willenserklärung ab. Hierbei reicht auch die Duldung der Vertretung ohne Vollmacht aus.

  • 1. BGH NJW 2003, 2091.
  • 2. Palandt/Ellenberger, 75. Auflage, § 172 Rn. 8.

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