Führt der Irrtum über die Zuständigkeit im Rahmen des § 154 StGB zu einem untauglichen Versuch oder zu einem Wahndelikt?

Überblick

Fraglich ist, ob ein Irrtum über die zuständig Stelle nach § 154 StGB zu einem untauglichen Versuch oder zu einem Wahndelikt führt. Die Streitfrage ist deswegen relevant, weil der untaugliche Versuch strafbar ist, das Wahndelikt hingegen straflos bleibt. Bei einem untauglichen Versuch handelt es sich um einen Versuch, der von vornherein zum Scheitern verurteilt war, weil es gar nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes kommen konnte. Demgegenüber hält der Täter beim Wahndelikt sein Handeln für strafbar, obwohl es tatsächlich straflos ist.
Klassische Irrtümer über die zuständige Stelle sind z.B. das Beschwören einer Falschaussage vor einem Rechtsreferendar oder einem Staatsanwalt, den der Aussagende irrtümlich für berechtigt hält, Eide abnehmen zu dürfen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Es handelt sich um ein Wahndelikt.1

Argumente für diese Ansicht

Der Zeuge irrt sich der Sache nach über die rechtliche Reichweite von Zuständigkeitsnormen.

Zu einem untauglichen und damit strafbaren Versuch gelangt man nur, wenn sich der Zeuge Tatsachen vorstellt, die die Zuständigkeit der Vernehmungsperson begründen.2 So z.B, wenn der Aussagende denkt, bei dem Referendar handele es sich um einen Richter.

Der Vernommene hat bei sonst richtig erfassten Tatumständen lediglich falsche rechtliche Erwägungen angestellt.3

2. Ansicht - Es handelt sich um einen untauglichen Versuch.4

Argumente für diese Ansicht

Bei der Zuständigkeit der Behörde handelt es sich um einen Tatumstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Der Täter, der dieses Merkmal irrig als gegeben ansieht, ist daher wegen versuchten Meineids zu bestrafen.

Die Gegenauffassung gelangt deshalb zu der Annahme eines Wahndelikts, weil diese davon ausgeht, dass es sich bei der Zuständigkeit um ein außerhalb des Tatbestandes liegendes „Rechtspflichtenmerkmal“ handelt. Zwar ist es richtig, dass die Zuständigkeit der Behörde für den Vernommenen die Pflicht begründet, unter Eid die Wahrheit zu sagen. Aber welches Verhalten letztlich geboten bzw. verboten ist, ergibt sich grundsätzlich aus den Merkmalen, die in den Strafgesetzen aufgeführt sind. Diese Merkmal sind aber gemäß § 59 StGB die zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände. Deshalb ist der Täter, der das Merkmal der Zuständigkeit irrig als gegeben ansieht, wegen Versuchs zu bestrafen.5

  • 1. NK/Vorbaum, StGB, § 154, Rn. 51, Aufl. 4.; Rengier, BT II, § 49, Rn. 25, Aufl. 15.; Lackner/Kühl, StGB, § 154, Rn. 9 iVm. § 22, Rn. 15, Aufl. 28.; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, § 154, Rn. 1, Aufl. 29.
  • 2. Rengier, BT II, § 49, Rn. 25, Aufl. 15.
  • 3. NK/Vorbaum, StGB, § 154, Rn. 51, Aufl. 4.; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, § 154, Rn. 1, Aufl. 29.
  • 4. BGHSt 3, 248 (353ff.).
  • 5. BGHSt 3, 248 (353ff.).

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