Schließt ein nur bedingter Tötungsvorsatz die Ermöglichungs- bzw. Verdeckungsabsicht iSd. § 211 StGB aus?

Überblick

Fraglich ist, ob sich auch der Täter des Mordes nach § 211 StGB schuldig macht, der zwar nicht den Tötungserfolg, aber zumindest die Tötungshandlung als notwendiges Mittel ansieht, die in Rede stehende andere Tat begehen oder verdecken zu können. Mithin ist umstritten, ob es dem Täter gerade darauf ankommen muss, das Opfer zu töten, oder ob diesbezüglich auch ein entsprechender Eventualvorsatz ausreicht.1

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Gerade der Tötungserfolg muss das notwendige Mittel zu Ermöglichung der anderen Straftat sein.2

Argumente für diese Ansicht

Die in Kauf genommene Tötung muss gerade als Mittel zur Ermöglichung der anderen Straftat eingesetzt werden.

Um eine Straftat zu ermöglichen, tötet nur, wer gerade die Vernichtung fremden Lebens als Mittel zu diesem Zweck einsetzt. Nicht auch, wer den Tod eines anderen als Folge eines Verhaltens, das die Straftat ermöglichen soll, in Kauf nimmt und billigt.3

Keine mordtypische Verwerflichkeit

Ist der Tod nur ungewollte Folge der Verdeckungshandlung, fehlt der Tötung die den Mordtatbestand charakterisierende besondere Verwerflichkeit.4

2. Ansicht - Es ist ausreichend, dass der Täter die Tötungshandlung als notwendiges Mittel zur Begehung ansieht.5 Insoweit ist es also nicht erforderlich, dass es dem Täter gerade auf den Tötungserfolg ankommt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ermöglichung bzw. Verdeckung nach der Vorstellungen des Täters nur durch den Tod des Opfers erreicht werden kann.

Argumente für diese Ansicht

Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht bezieht sich nicht automatisch auch auf den Tod des Opfers

Zwar verlangt das Merkmal der Absicht sehr wohl ein zielgerichtetes Anstreben des Ermöglichungs- bzw. Verdeckungserfolges, allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Täter auch den Tod des Opfers funktional zur Ermöglichung oder Verdeckung einsetzen muss.6 Mittel der Verdeckung ist der vom Täter in Gang gesetzte Ursachenverlauf. Darauf muss sich die Absicht des Täters beziehen.

Systematik und Wortlaut

Der Gesetzgeber hat in § 211 II StGB – sieht man von dem Merkmal der Mordlust ab – keine besonderen Kriterien hinsichtlich der Vorsatzanforderungen aufgestellt, sodass gemäß § 15 StGB auch Eventualvorsatz ausreichend ist.7

  • 1. MüKo/Schneider, § 211, Rn. 237, Aufl. 2.
  • 2. BGHSt 23, 176 (194).
  • 3. BGHSt 23, 176 (194).
  • 4. BGHSt 7, 287 (289f.).
  • 5. BGHSt 39, 159.; Rengier, BT II, § 4, Rn. 51, Aufl. 13..; Lackner/Kühl, StGB, § 211, Rn. 15, Aufl. 28.; Fischer, StGB, § 211, Rn. 67, Aufl. 62.; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, § 211, Rn. 35, Aufl. 29.
  • 6. MüKo/Schneider, § 211, Rn. 238, Aufl. 2.
  • 7. MüKo/Schneider, § 211, Rn. 238, Aufl. 2.; Mitsch in JuS 97, 788 (794).

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