Strittig ist der Anwendungsbereich einer Anscheinsvollmacht.

Überblick

Bei einer Anscheinsvollmacht kennt der Vertretene das vollmachtlose Handeln des Vertreters nicht. Dabei ist dem Vertretenen vorzuwerfen, dass er das Verhalten des Vertreters hätte kennen können oder es jedenfalls hätte unterbinden können. Das Institut an sich ist anerkannt. Sein Anwendungsbereich ist jedoch umstritten.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Kaufmännische Beschränkung1

Nach dieser Ansicht ist die Anscheinsvollmacht auf den kaufmännischen Verkehr zu beschränken. Ihr kommt in diesem ein gewohnheitsrechtlicher Charakter zu. Dieser ist unter anderem dadurch begründet, dass der Vertreter in der Regel in den arbeitsteiligen Betrieb eingebunden ist, sodass ein äußerer Schein der Legitimation besteht.

Argumente für diese Ansicht

Erhöhter Verkehrsschutz

Nur im kaufmännischen Rechtsverkehr ist ein erhöhter Verkehrsschutz angebracht. Im privaten Rechtsverkehr beschränkt sich die Haftung auf das negative Interesse über die c.i.c.

Systematik des BGB

Die fahrlässige Nichtbeachtung pflichtgemäßer Sorgfalt kann nach der Systematik des BGB mangels rechtsgeschäftlichen Willens kein Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts bewirken. Im Gegenteil: Das BGB sieht hier lediglich eine Schadensersatzpflicht vor. Damit kann die Anscheinsvollmacht nicht auch für den privaten Verkehr anerkannt werden.

§ 179 BGB

Auch dem Stellvertretungsrecht selbst ist kein weitergehender Anwendungsbereich zu entnehmen. Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nur bei Kenntnis des Mangels, während eine sonstige Haftung auf das Vertrauensinteresse beschränkt ist.

Schwächerer Rechtsschein

Im Gegensatz zur Duldungsvollmacht ist der zurechenbare Rechtsschein der Anscheinsvollmacht wesentlich schwächer. Er entsteht durch ein Unterlassen des Vollmachtgebers, wobei dieses Verhalten nicht einmal wider besseren Wissens geschehen muss.

2. Ansicht - Lehre von der Anscheinsvollmacht2

Diese Ansicht vertritt die Lehre der Anscheinsvollmacht. Danach kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vollmacht dann nicht berufen, wenn er zwar das Verhalten des Vertreters nicht kannte, dieses aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und somit auch verhindern können. Weiterhin muss der Geschäftspartner das Verhalten des angeblichen Vertreters nach Treu und Glauben sowie Verkehrssitte so aufgefasst haben, dass er davon ausgehen musste, der Vertretene dulde dieses Verhalten.

Argumente für diese Ansicht

Erfüllungsansprüche nur bei Vertragsschluss

Ansprüche auf Erfüllung können nur bejaht werden, wenn ein Vertragsschluss vorliegt. Sofern es für den Geschäftspartner keine Anhaltspunkte gab, die Vertretung durch den vollmachtlos Handelnden sei vom Vertretenen nicht geduldet, liegt eine Anscheinsvollmacht vor. Damit stellt sich die Rechtslage so dar, als sei eine wirksame Vollmacht erteilt worden.

Keine Unterscheidung zwischen kaufmännischem und privatem Rechtsverkehr

Eine Unterscheidung zwischen dem kaufmännischen und dem privaten Rechtsverkehr ist sachlich nicht gerechtfertigt. Wird eine Anscheinsvollmacht relevant, so sind hinsichtlich der Belange eines Privaten eher strengere Anforderungen an die Verhaltenszurechnung zu stellen. Er bedarf einer höheren Schutzwürdigkeit als ein erfahrener Kaufmann.

Fahrlässigkeit reicht aus

Für die Zurechnung eines Rechtsscheins reicht auch Fahrlässigkeit aus. Nämlich immer dann, wenn der Handelnde bei angebrachter Sorgfalt die Deutung seines Verhaltens als Willenserklärung hätte erkennen und verhindern können. Ebenso verhält es sich bei der Anscheinsvollmacht.

  • 1. MüKoBGB/Schubert, 9. Auflage 2021, § 167 Rn. 100; Staudinger/Schilken, BGB, § 167 Rn. 21 mwN (2019).
  • 2. BGH NJW 1991, 1225; BeckOKBGB/Hau/Poseck, § 167 Rn. 17 (Nov. 2023).

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