Strittig ist der Anwendungsbereich einer Anscheinsvollmacht.

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites


1. Ansicht - Kaufmännische Beschränkung1

Nach dieser Ansicht ist die Anscheinsvollmacht rein auf den kaufmännischen Verkehr zu beschränken.

Argumente für diese Ansicht

Erhöhter Verkehrsschutz

Nur im kaufmännischen Rechtsverkehr ist ein erhöhter Verkehrsschutz angebracht. Im privaten Rechtsverkehr beschränkt sich die Haftung auf das negative Interesse über die c.i.c.

Systematik des BGB

Die Nichtbeachtung pflichtgemäßer Sorgfalt kann nach der Systematik des BGB kein Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts bewirken. Im Gegenteil: Das BGB sieht hier lediglich eine Schadensersatzpflicht vor. Damit kann die Anscheinsvollmacht nicht auch für den privaten Verkehr anerkannt werden.

2. Ansicht - Lehre von der Anscheinsvollmacht2

Nach dieser Ansicht wurde die Lehre von der Anscheinsvollmacht entwickelt. Demnach kann sich der Vertreten auf den Mangel der Vollmacht dann nicht berufen, wenn er zwar dessen Verhalten nicht kannte, dieses aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hatte kennen können und somit auch verhindern können. Weiterhin muss der Geschäftspartner das Verhalten des angeblichen Vertreters nach Treu und Glauben, sowie Verkehrssitte so aufgefasst haben, dass er davon ausgehen musste der Vertretene dulde das Verhalten des angeblichen Vertreters.

Argumente für diese Ansicht

Erfüllungsansprüche nur bei Vertragsschluss

Ansprüche auf Erfüllung können nur dann bejaht werden, wenn ein Vertragsschluss bejaht werden kann. Sofern der vollmachtlos Handelnde für den Geschäftspartner keine Anhaltspunkte gab, die Vertretung sei nicht geduldet, liegt eine Anscheinsvollmacht vor. Damit stellt sich die Rechtslage so dar, als sei eine wirksame Vollmacht erteilt worden.

Keine Unterscheidung zwischen Kaufmännischen und Privaten Rechtsverkehr

Eine Unterscheidung zwischen dem kaufmännischen und dem privaten Rechtsverkehr ist sachlich nicht gerechtfertigt. Wird eine Anscheinsvollmacht relevant, so sind im privaten Rechtsverkehr hinsichtlich der Belange des Privaten strengere Anforderungen an die Verhaltenszurechnung anzuwenden. Seine schutzwürdigen Interessen rechtfertigen dies.

Fahrlässigkeit reicht aus

Für die Zurechnung eines Rechtsschein reicht auch Fahrlässigkeit aus. Nämlich immer dann, wenn der Handelnde bei angebrachter Sorgfalt die Deutung seines Verhaltens als Willenserklärung hätte erkennen und verhindern können. Ebenso verhält es sich bei der Anscheinsvollmacht.

  • 1. Medicus, BGB Allgemeiner Teil,10. Auflage 2010, Rn. 971 f.
  • 2. BGH NJW 1991,1225.

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