Welche Deliktsnatur weist § 142 I StGB auf?

Überblick

Während unstreitig ist, dass es sich bei § 142 II StGB um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt, ist hinsichtlich § 142 I StGB umstritten, ob es sich dabei um ein zumindest „verkapptes“ Unterlassungsdelikt oder viel mehr um ein Begehungsdelikt handelt.1
Nimmt man an, dass es sich bei § 142 I StGB um ein Unterlassungsdelikt handelt, führt das dazu, dass die Zumutbarkeit der Handlung als regulatives Prinzip und mithin als Schuldelement anzuerkennen ist.2 Die Auswirkung dessen ist allerdings durch § 142 I Nr. 2 StGB begrenzt, da die Zumutbarkeit in diesem Rahmen bereits Teil des Tatbestandes ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Bei § 142 I StGB handelt es sich um ein echtes bzw. zumindest verkapptes Unterlassungsdelikt.3

Argumente für diese Ansicht

§ 142 I StGB ist tatbestandlich eher durch Verhaltensgebote geprägt, was die Annahme eines Unterlassungsdelikts nahe legt.

Zwar deutet die Tathandlung des Sichentfernens auf ein Begehungsdelikt hin, allerdings wird das Unrecht viel mehr durch die Verhaltensgebote wie die Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflicht geprägt, sodass es näher liegt, ein (verkapptes) Unterlassungsdelikt anzunehmen.4 Im Kern wird dem Täter die Pflicht auferlegt, durch das Verbleiben am Unfallort und durch die Angabe, an dem Unfall beteiligt zu sein, Ermittlungen an Ort und Stelle und mithin eine Unfallfeststellung zu ermöglichen.5

2. Ansicht - Bei § 142 I StGB handelt es sich um ein Begehungsdelikt.6

Argumente für diese Ansicht

Die Tathandlung des Sichentfernens ist ebenso ein Begehungsdelikt wie das „Verlassen“ in § 221 StGB a.F. und § 16 WstG.7

  • 1. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 46 Rn. 37.
  • 2. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 142 Rn. 5.
  • 3. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 142 Rn. 5; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 142 Rn. 9; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 142 Rn. 2; Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 46 Rn. 32.
  • 4. Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 142 Rn. 9; Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 46 Rn. 37.
  • 5. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 142 Rn. 2; Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 142 Rn. 5.
  • 6. Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, 10. Aufl, § 49 Rn. 5..
  • 7. Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, 10. Aufl, § 49 Rn. 5.

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