Wie ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu qualifizieren?

Überblick

Uneinigkeit besteht in Literatur und Rechtsprechung über die Qualifikation des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Einerseits wird angenommen, dass es sich hierbei um eine isolierte Verfahrensentscheidung handelt, andererseits nimmt eine Meinung an, dass es sich um eine reine Verfahrensvoraussetzung handelt.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Isolierte Verfahrensentscheidung1

Die Entscheidung über das Wiederaufgreifen stellt nach dieser Ansicht eine isolierte Verfahrensentscheidung dar, welche der eigentlichen Sachentscheidung über die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes vorgeschaltet ist.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut des § 51 VwVfG

Die Systematik des § 51 VwVfG betrifft das „ob“ der Durchbrechung der Bestandskraft und nicht das „wie“. Deshalb wird hier auch kein Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung gewährt.

2. Ansicht - Reine Verfahrensvoraussetzung2

Nach dieser Meinung handelt es sich bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens um eine reine Verfahrensvoraussetzung.

Argumente für diese Ansicht

Systematik des § 51 VwVfG

Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG sind eine reine Verfahrensvoraussetzung für die eigentliche Sachentscheidung. Damit ist auch der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens eine Verfahrensvoraussetzung für die Sachentscheidung.

Bescheid ist neue Sachentscheidung

Zwar hat die Behörde zunächst über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu entscheiden, der daraus ergehende Bescheid stellt jedoch immer eine neue Sachentscheidung dar.

Prozessökonomie

Die prozessuale Folge ist eine reine Verpflichtungsklage auf eine positive Sachentscheidung, damit entspricht die Einordnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dem Grundsatz der Prozessökonomie.

  • 1. BVerwG NJW 82, 2204; Selmer JuS 1987,363.
  • 2. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, § 11, Rn. 61.

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