Wie ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu qualifizieren?

Überblick

Umstritten ist die rechtliche Einordnung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Während eine Ansicht die Entscheidung über das Wiederaufgreifen als eigenständige Verfahrensentscheidung versteht, betrachtet die Gegenansicht den Antrag lediglich als Verfahrensvoraussetzung für die eigentliche Sachentscheidung.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Isolierte Verfahrensentscheidung1

Nach dieser Ansicht stellt die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens eine isolierte Verfahrensentscheidung dar, die der eigentlichen Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes vorgeschaltet ist.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut und Systematik des § 51 VwVfG

§ 51 VwVfG betrifft nach seiner Systematik die Frage, ob die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbrochen werden kann. Die Vorschrift regelt damit das "Ob" des Wiederaufgreifens, nicht jedoch die spätere Sachentscheidung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung wird gerade nicht vermittelt.

2. Ansicht - Reine Verfahrensvoraussetzung2

Nach dieser Ansicht stellt der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens lediglich eine Verfahrensvoraussetzung für die spätere Sachentscheidung dar.

Argumente für diese Ansicht

Systematik des § 51 VwVfG

Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG dienen dazu, den Weg für eine erneute Sachentscheidung zu öffnen. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist daher lediglich eine Verfahrensvoraussetzung der eigentlichen Sachentscheidung.

Bescheid enthält neue Sachentscheidung

Zwar muss die Behörde zunächst über das Wiederaufgreifen des Verfahrens entscheiden. Der hierauf ergehende Bescheid stellt letztlich jedoch eine neue Sachentscheidung dar.

Prozessökonomie

Die Einordnung als Verfahrensvoraussetzung führt prozessual zu einer einheitlichen Verpflichtungsklage auf Erlass der begehrten Sachentscheidung. Dies entspricht dem Grundsatz der Prozessökonomie.

  • 1. BVerwG NJW 82, 2204; Selmer JuS 1987,363.
  • 2. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Auflage 2024, § 11, Rn. 83.

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