Ist bei dem verdeckten Geschäft für den, den es angeht, eine Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips anzuerkennen?

Überblick

Das „verdeckte Geschäft für den, den es angeht“, liegt vor, wenn der Handelnde zwar im Interesse eines Dritten tätig werden möchte, dem Geschäftspartner jedoch weder offenbart, dass er als Vertreter handelt, noch für wen er handelt.1 Damit sind die Voraussetzungen des Offenkundigkeitsprinzips grundsätzlich nicht erfüllt. Nach § 164 I BGB setzt eine unmittelbare Stellvertretung voraus, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Für den Geschäftspartner erscheint das Geschäft in diesen Fällen jedoch als Eigengeschäft des Handelnden.2 Umstritten ist daher, ob in Fällen des „verdeckten Geschäfts, für den, den es angeht“, unter bestimmten Voraussetzungen eine Durchbrechung des stellvertretungsrechtlichen Offenkundigkeitsprinzips anzuerkennen und trotz fehlender Offenkundigkeit eine unmittelbare Stellvertretung zu bejahen ist.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzips bei Bargeschäften des täglichen Lebens (h.M.)

Nach dieser Ansicht kann auf die Einhaltung des Offenkundigkeitsprinzips ausnahmsweise verzichtet werden, wenn für den Geschäftsgegner die Person seines Vertragspartners keine Bedeutung hat. Dies gilt insbesondere für Bargeschäfte des täglichen Lebens und vergleichbare Geschäfte, die sofort Zug um Zug abgewickelt werden.3

Argumente für diese Ansicht

Kein Schutzbedürfnis des Geschäftsgegners

Das Offenkundigkeitsprinzip dient dem Schutz des Geschäftsgegners. Besteht kein Interesse daran zu wissen, mit wem kontrahiert wird, entfällt auch das Bedürfnis für die Einhaltung des Offenkundigkeitsprinzips.4

Person des Vertragspartners regelmäßig bedeutungslos

Bei Bargeschäften des täglichen Lebens werden Leistung und Gegenleistung unmittelbar ausgetauscht. Die mit einem Vertragsschluss typischerweise verbundenen Risiken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners bestehen daher nicht. Auch Gesichtspunkte wie Kreditwürdigkeit oder Seriosität spielen regelmäßig keine Rolle.5

Grundsatz bleibt für andere Geschäfte bestehen

Bei allen anderen Geschäften, insbesondere bei kreditierten oder sonst nicht Zug um Zug abzuwickelnden Geschäften, bleibt es bei der Regel des § 164 II BGB. Vertragspartei wird dann derjenige, der nicht erkennbar im fremden Namen handelt.6

2. Ansicht - Das Geschäft für den, den es angeht, ist abzulehnen

Nach dieser Ansicht ist das Institut des Geschäfts für den, den es angeht, grundsätzlich abzulehnen.

Argumente für diese Ansicht

Keine eigenständige Notwendigkeit des Instituts

Die angesprochenen Konstellationen lassen sich auch mit den allgemeinen Regeln des Stellvertretungsrechts lösen. Eine eigenständige Bedeutung kommt dem Institut allenfalls auf der Verfügungsebene zu, um einen Durchgangserwerb zu vermeiden.7

Wahrung des Offenkundigkeitsprinzips

Das geltende Stellvertretungsrecht knüpft die unmittelbaren Wirkungen der Stellvertretung an die Einhaltung des Offenkundigkeitsprinzips. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist daher nicht angezeigt.8

Schutz der Privatautonomie des Geschäftsgegners

Ein Vertrag kann nur mit der handelnden Person oder mit demjenigen zustande kommen, in dessen Namen erkennbar gehandelt wird. Dem Geschäftsgegner darf kein anderer Vertragspartner aufgedrängt werden.9

  • 1. Lepej, ZJS, 6/2024, 1144; Renning, JURA 2025, 740.
  • 2. Brox/Walker, BGB AT, 48. Aufl. 2024, § 24 Rn. 9; Lepej, ZJS, 6/2024, 1144.
  • 3. BeckOK-BGB/Schäfer, 76. Ed. 2025, § 164 Rn. 27.
  • 4. BeckOK-BGB/Schäfer, 76. Ed. 2025, § 164 Rn. 27.
  • 5. Lepej, ZJS, 6/2024, 1146; Mock, JuS 2008, 312.
  • 6. BGH NJW 1991, 2958, 2959.
  • 7. BeckOGK-BGB/Huber, Stand 2021, Rn. 60.
  • 8. Staudinger/Schilken, BGB, Stand 2024, Vorbemerkungen zu §§ 164-181, Rn. 56.
  • 9. Brox/Walker, BGB AT, 48. Aufl. 2024, § 24 Rn. 11; Prütting, Sachenrecht, 38. Aufl. 2024, § 32 Rn. 386.

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