Streitig ist, ob überhaupt ein Erwerb gesetzlicher Pfandrechte möglich ist
Überblick
Streitig ist, ob überhaupt ein Erwerb gesetzlicher Pfandrechte möglich ist.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Gutglaubensschutztheorie
In analoger Anwendung der §§ 1207,932 ff. BGB kann das besitzgebundene Pfandrecht des Werkunternehmers gutgläubig erworben werden.1
Argumente für diese Ansicht
Wirtschaftliches Bedürfnis
Da der Werkunternehmer gem. § 641 BGB vorleistungspflichtig ist, wird ihm aus § 647 BGB zum Ausgleich des Kreditrisikos das Werkunternehmerpfandrecht gewährt. Da er ein wirtschaftliches Risiko eingeht, insbesondere weil heute die Eigentumslage aufgrund von Sicherungsübereignungen und Eigentumsvorbehalte nicht mehr ohne weiteres zu erkennen ist, kann ihm nicht das Werkunternehmerpfandrecht entzogen werden. Ein gutgläubiger Erwerb muss unter den Gesichtspunkten der heutigen Geschäftswelt möglich sein.
Willkürliche Ungleichbehandlung von Werkunternehmern
Gem. § 366 III HGB können Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und Verfrachter gutgläubig ein Pfandrecht erwerben. Die Ansicht der Werkunternehmer könne dies nicht, stellt eine willkürliche Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Eine analoge Anwendung von § 1257 BGB ist verfassungsrechtlich geboten.
Wortlaut § 1257 BGB
Der Wortlaut des § 1257 BGB schließt eine unmittelbare Anwendung des § 1207 BGB aus, jedoch nicht eine analoge Anwendung.
2. Ansicht - Schutzversagungstheorie
Nach dieser Theorie ist ein gutgläubiger Erwerb der gesetzlichen Pfandrechte nicht möglich, was auch das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB einschliesst.2
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut des § 1257 BGB
Der Wortlaut des § 1257 BGB spricht von einer entsprechenden Anwendung der Regelungen über das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht für ein Kraft Gesetzes erworbenes Pfandrecht. Die Vorschrift über die Entstehung des Pfandrechtes selbst und damit auch der § 1207 BGB sind davon ausgenommen.
Handelsrecht lässt keinen Rückschluss auf BGB zu
Die in § 366 III HGB genannte Regelung stellt eine handelsrechtliche Sonderregelung dar, die keinen Rückschluss auf die Anwendung von § 1257 BGB zulässt.
Gesetzliches Pfandrecht hat keine Rechtsscheinsgrundlage
Beim Vertraglichen Pfandrecht bilden der Besitz des Verpfänders und die Erklärung des Verpfänders, die Sache verpfänden zu wollen die Rechtsscheinsgrundlage.
Beim gesetzlichen Pfandrecht mangelt es jedoch an der Verfügungserklärung, sie wird auch nicht durch einen anderen Rechtsschein ersetzt. Im Normalfall hat der Werkbesteller keinen Anlass über seine Verfügungsmacht zu sprechen und genauso hat der Werkunternehmer keinen Anlass, die ihm übergebene Sache für das Eigentum des Bestellers zu halten.
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