Streitig ist, ob überhaupt ein Erwerb gesetzlicher Pfandrechte möglich ist

Überblick

Streitig ist, ob ein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte überhaupt möglich ist.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Gutglaubensschutztheorie

In analoger Anwendung der §§ 1207, 932 ff. BGB kann jedenfalls das besitzgebundene Pfandrecht des Werkunternehmers gutgläubig erworben werden.1

Argumente für diese Ansicht

Wirtschaftliches Bedürfnis

Da der Werkunternehmer gem. § 641 BGB vorleistungspflichtig ist, wird ihm aus § 647 BGB zum Ausgleich ein Werkunternehmerpfandrecht gewährt, denn er geht durch die Vorleistung ein wirtschaftliches Risiko ein. Heutzutage ist allerdings die Eigentumslage aufgrund von Sicherungsübereignungen und Eigentumsvorbehalten nicht mehr ohne weiteres zu erkennen. Deshalb wäre es unbillig, dem Werkunternehmer das Werkunternehmerpfandrecht an Besteller fremden Sachen abzusprechen. Vielmehr muss deren gutgläubiger Erwerb unter den Gesichtspunkten der heutigen Geschäftswelt und des Risikos des Unternehmers möglich sein.

Willkürliche Ungleichbehandlung von Werkunternehmern

Gem. § 366 III HGB können Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und Verfrachter gutgläubig ein Pfandrecht erwerben. Es stellt eine willkürliche Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, wenn der Werkunternehmer dies nicht könne. Eine analoge Anwendung des § 1257 BGB und damit des § 1207 BGB ist mithin verfassungsrechtlich geboten.

Wortlaut § 1257 BGB

Der Wortlaut des § 1257 BGB schließt eine analoge Anwendung des § 1207 BGB nicht aus.

2. Ansicht - Schutzversagungstheorie

Nach dieser Theorie ist generell ein gutgläubiger Erwerb der gesetzlichen Pfandrechte nicht möglich, was auch den Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts aus § 647 BGB einschließt. 2

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut des § 1257 BGB

Der Wortlaut des § 1257 BGB spricht von einer entsprechenden Anwendung der Regelungen über das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht für ein kraft Gesetz entstandenes Pfandrecht und nicht auf ein solches, dass noch nicht zur Entstehung gelangt ist. Die Vorschriften über die Entstehung des Pfandrechtes selbst und damit auch der § 1207 BGB sind bewusst ausgenommen.

Handelsrecht lässt keinen Rückschluss auf BGB zu

Die in § 366 III HGB genannte Regelung stellt eine handelsrechtliche Sonderregelung dar, die gerade keinen Rückschluss auf die Anwendung von § 1257 BGB auf die Entstehung gesetzlicher Pfandrechte des BGB zulässt.

Gesetzliches Pfandrecht hat keine Rechtsscheinsgrundlage

Beim vertraglichen Pfandrecht bilden der Besitz und die Erklärung des Verpfänders, die Sache verpfänden zu wollen, den für einen gutgläubigen Erwerb erforderlichen Rechtsschein. Beim gesetzlichen Pfandrecht mangelt es jedoch an der Verfügungserklärung, wobei sie auch nicht durch einen anderweitigen Rechtsschein ersetzt wird. Beispielsweise hat der Werkbesteller im Normalfall keinen Anlass, über seine Verfügungsmacht zu sprechen und genauso hat der Werkunternehmer keinen Anlass, die ihm übergebene Sache nicht für das Eigentum des Bestellers zu halten.

Entgegenstehende Interessen des Eigentümers

Gegen den gutgläubigen Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts sprechen auch die Interessen des Eigentümers. Unter Umständen hat dieser einer Reparatur der Sache gar nicht zugestimmt oder zieht auch keine besonderen Vorteile aus ihr. Wenn der Unternehmer ihn nun zur Begleichung des Werklohns nötigt, könnte man insoweit einen Vertrag zulasten Dritter annehmen, der unzulässig ist.

  • 1. LG München, NJW 1957, 1237.
  • 2. BGHZ 100, 95 (101); MüKoBGB/Busche, 9. Auflage 2023, § 647, Rn. 11; BGHZ 119,75 (83); Staudinger/Peters, BGB, § 647 Rn. 16 (2019).

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