Ist die Zueignungsabsicht beim Diebstahl gem. § 242 I StGB auch dann anzunehmen, wenn der Täter die Sache dem Eigentümer nach der Wegnahme „rückverkauft“?
Überblick
Die Zueignungsabsicht beim Diebstahl gem. § 242 I StGB setzt die zielgerichtete Absicht voraus, sich die Sache mindestens vorübergehend anzueignen, sowie mindestens Eventualvorsatz, den Eigentümer aus seiner Herrschaftsposition dauerhaft zu verdrängen.1
Gegenstand der Zueignung und Bezugspunkt des Enteignungsvorsatzes ist die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Sachwert. Sofern bei der Wegnahme von vorneherein der Wille besteht, die Sache wieder zurückzugeben, handelt es sich um eine bloße Gebrauchsanmaßung. Diese ist nicht nach § 242 StGB strafbar. 2 Um einen solchen Rückführungswillen anzunehmen, muss die Bereitschaft gegeben sein, die Sache ohne Identitätswechsel, ohne wesentliche Wertminderung und ohne Eigentumsleugnung derart an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen, dass dieser die ursprüngliche Verfügungsgewalt ohne besonderen Aufwand wieder ausüben kann.3
Umstritten ist, wie es zu beurteilen ist, wenn der Täter die Sache dem Eigentümer nach der Wegnahme „zurückverkauft“.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Es liegt keine Zueignungsabsicht vor.
Argumente für diese Ansicht
Bei der Rückerlangung der Sache durch den Eigentümer werden diesem weder die Nutzung der Sache noch der Sachwert entzogen.4 Vielmehr liegt eine bloße Gebrauchsanmaßung hinsichtlich der Sachsubstanz vor, da dem Eigentümer die Sache nicht dauerhaft entzogen werden soll. Eine Sachwertentziehung ist ebenfalls nicht anzunehmen, da der Kaufpreis nur einen mittelbaren Vorteil darstellt, der durch den Gebrauch der Sache erlangt wird.5
Argumente gegen diese Ansicht
Bei Annahme einer Gebrauchsanmaßung würde lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung zum Betrug ggü. dem Eigentümer vorliegen, was jedoch beträchtliche Strafbarkeitslücken eröffnen würde. Dem Täter, der die Beute noch besitzt, würde dies eine optimale Schutzbehauptung bieten.6
Die Wesensmerkmale einer Gebrauchsanmaßung sind bereits gar nicht erfüllt. Die entwendete Sache wird dem Eigentümer nicht als ihm gehörend zurückgegeben, sondern als angeblich dem Täter gehörend zum Neuerwerb angeboten.7 Darin ist keine Wiederherstellung der bisherigen Eigentümerposition zu sehen, sondern eine Leugnung der Rechte des Eigentümers, dem die Chance geboten wird, sich eine neue Herrschaftsbeziehung zu erkaufen.8
2. Ansicht - Die Zueignungsabsicht liegt vor.
Argumente für diese Ansicht
Die Enteignungskomponente wird durch den Rückverkauf an den Eigentümer nicht ausgeschlossen, wenn sie nicht unter Anerkennung von dessen Berechtigung, sondern unter Vortäuschung eigener Berechtigung durch die Veräußerung geschieht.9 In einem solchen Fall wird nach der Verkehrsanschauung der Berechtigte enteignet, da er seine eigene Sache nur gegen Entgelt zurückerwirbt.10
Der unwissende Eigentümer muss seine Sache gewissermaßen neu erwerben. Daraus folgt, dass ihm die Sache zuvor entzogen werden muss, und zwar der Substanz nach. Die Sache als solche bleibt wertmäßig unverändert, weshalb es gerade nicht um den Entzug eines Sachwertes gehen kann.11
Argumente gegen diese Ansicht
Der Diebstahl wird von einem Eigentums- in ein reines Vermögensdelikt verwandelt. Der Kaufpreis ändert nichts daran, dass die Sache zurückerlangt wurde. Auch bei Enteignungsvorsatz hinsichtlich des Kaufpreises ist dieser nicht ausreichend eng mit der tatsächlich weggenommenen Sache verknüpft. 12
- 1. Stiehl, JuS 2015, 909.
- 2. BeckOK-StGB/Witting, 66. Ed. 2025, § 242 Rn. 33.
- 3. BeckOK-StGB/Witting, 66. Ed. 2025, § 242 Rn. 33.
- 4. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 46. Aufl. 2023, § 3 Rn. 178.
- 5. Eisele/Heinrich, BT, 2. Aufl. 2024, Teil 13 Rn. 956.
- 6. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 46. Aufl. 2023, § 3 Rn. 178.
- 7. Eisele/Heinrich, BT, 2. Aufl. 2024, Teil 13 Rn. 956; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 46. Aufl. 2023, § 3 Rn. 178.
- 8. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 46. Aufl. 2023, § 3 Rn. 178.
- 9. Krey/Hellmann/Heinrich, BT II, 19. Aufl. 2024, § 1 Rn. 91.
- 10. Krey/Hellmann/Heinrich, BT II, 19. Aufl. 2024, § 1 Rn. 91.
- 11. Rengier, BT I,27. Aufl. 2025, § 2 Rn. 132
- 12. Bock, BT II, 2. Aufl. 2025, 2. Kap., S. 65.
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