Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - §§ 818, 819 BGB analog

Überblick

Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt es zu der Frage, ob die §§ 818, 819 BGB analog anzuwenden sind oder ob hier die Regelungen des öffentlichen Rechts Vorrang haben müssen.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Keine analoge Anwendung1

Grundsätzlich ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes heranzuziehen. Eine analoge Anwendung der §§ 818, 819 BGB kommt im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nicht in Betracht.

Argumente für diese Ansicht

Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist ein eigenes Rechtsinstitut

Es besteht zwar eine Parallele zu den §§ 812 ff. BGB, jedoch handelt es bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein eigenständiges Institut des öffentlichen Rechts. Insofern haben spezialgesetzliche Regelungen, insbesondere solche des öffentlichen Rechts, Anwendungsvorrang.

Abwägung

Es ist im Rahmen des Wegfalls der Berechnung eine Abwägung zwischen dem Vertrauensschutz des Betroffenen und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vorzunehmen. Dies folgt schon aus der Rechtsnatur des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, denn er folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Vertrauensschutz übernimmt Schutzfunktion

Die Schutzfunktion der §§ 818 III und 819 BGB wird durch den Vertrauensschutz übernommen. Somit entsteht keine Schlechterstellung des Bürgers im Verhältnis zum Staat. Fordert der Bürger hingegen vom Staat eine Leistung zurück, kann der Staat sich grundsätzlich nicht auf eine Entreicherung berufen.

2. Ansicht - Teilweise Analoge Anwendung der §§ 818,819 BGB2

Aufgrund der Schlechterstellung des Betroffenen im Rahmen des Vertrauensschutzes, muss in den Fällen, in denen er keine andere Möglichkeit mehr hätte auf die §§ 818, 819 BGB zurückgegriffen werden können.

Argumente für diese Ansicht

Vertrauensschutz setzt Vertrauenstatbestand voraus

Erhält der Betroffene eine Zahlung ohne einen Verwaltungsakt, handelt es sich lt. BVerwG um eine bloße Vermögensverschiebung. Ohne vorangegangenen Vertrauenstatbestand, etwa durch einen Verwaltungsakt oder eine Erklärung der Behörde, kann aber auch kein Vertrauensschutz entstehen. Da in der Praxis insbesondere der Erlass von Leistungsbescheiden häufig eine Frage des Zufalls ist, muss dem Betroffenen wenigstens der Eiwand des Wegfalls der Berechnung zugestanden werden.

Schlechterstellung des Betroffenen durch Vertrauensschutz

Im Rahmen des § 819 I BGB den Einwand des Bereichungswegfalls nur bei positiver Unkenntnis ausschließt, entfällt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens bereits bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Fehlens des Rechtsgrundes.

  • 1. BVerwGE 71,85.
  • 2. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, § 29, Rn. 25 ff.

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