Schadensersatzpflicht nach § 904 S. 2 BGB in Fällen der Nothilfe zugunsten Dritter

Überblick

Problem: Im Rahmen der Schadensersatzpflicht nach § 904 S. 2 BGB stellt sich die Frage, ob in den Fällen der Nothilfe zugunsten Dritter den Einwirkenden oder den Begünstigten die Pflicht zum Schadensersatz trifft. Begünstigter und Einwirkender sind nicht personenidentisch, wovon der Grundfall des § 904 S. 2 BGB eigentlich ausgeht.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Theorie der Haftung des Einwirkenden

Die Vertreter dieser Theorie sehen grundsätzlich immer den Einwirkenden als schadensersatzpflichtig nach § 904 S. 2 BGB an. Das soll auch in den Fällen der Nothilfe gelten, in denen ein Unbeteiligter auf das Eigentum einwirkt.1

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut des § 904 BGB

Der Wortlaut des § 904 BGB lässt keine andere Auslegung zu, als dass der Eigentümer den Schadensersatz vom Einwirkenden verlangen soll. Gerade die Einwirkung auf das Eigentum begründet nämlich die Schadensersatzpflicht.

Haftung des Einwirkenden ist systemkonform

Nach der Rechtsordnung ist grundsätzlich derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der den Schaden auch unmittelbar verursacht hat.

Eigentümer soll nicht erst ermitteln müssen

Es ist dem Eigentümer nicht zuzumuten, erst noch nach dem Begünstigten suchen zu müssen. Vielmehr soll er sich an denjenigen wenden können, der den Schaden verursacht hat.

Prozessökonomie

Es wäre wenig prozessökonomisch, wenn der Eigentümer gemäß § 823 BGB gegen den Einwirkenden und zugleich gemäß § 904 S. 2 BGB gegen den Begünstigten vorgehen würde.

2. Ansicht - Theorie der Haftung des Begünstigten

Nicht der Einwirkende muss nach § 904 S. 2 BGB haften, sondern der Begünstigte.2

Argumente für diese Ansicht

Parallele zur Enteignung

Im Falle der Enteignung wird eine Entschädigung für einen erlaubten Eingriff zugunsten eines überwiegenden öffentlichen Interesses durch die Begünstigten gewährt. So muss es auch im Rahmen des § 904 S. 2 BGB sein, denn bei einem erlaubten Eingriff zugunsten eines überwiegend privaten Interesses bestehen Parallelen zur Enteignung.

Rechtspolitischer Zweck des § 904 BGB

Der § 904 BGB ist dahingehend auszulegen, dass Dritte animiert werden, im Rahmen der Notstandssituationen die Initiative zur Rettung zu ergreifen. Genau dieser Zweck wird jedoch gefährdet, wenn man den einwirkenden Nothelfer gegenüber dem Eigentümer haftbar machen würde.

Ungleichgewicht zugunsten des Nothelfers

Hilft jemand selbstlos und unter eigener Gefahr im Rahmen des § 904 S. 2 BGB, wäre eine Schadensersatzpflicht des Nothelfers gegenüber dem Eigentümer unangebracht. Der Einwirkende übt nur eine Hilfsfunktion aus.

Praktikabilität

Nach einhelliger Auffassung ist der Begünstigte ohnehin der letztlich Verpflichtete, da der Einwirkende bei diesem Regress nehmen kann.

3. Ansicht - Theorie der gesamtschuldnerischen Haftung

Der Einwirkende und der Begünstigte haften gegenüber dem Eigentümer gesamtschuldnerisch.3

Argument für diese Ansicht

Interessenausgleich

Nur die gesamtschuldnerische Haftung wird den Interessen des Eigentümers gerecht. Die jeweils individuelle Haftung des Begünstigten und des Einwirkenden bieten keinen ausreichenden Schutz. Der Begünstigte könnte nicht auffindbar oder zahlungsunfähig sein, der Einwirkende könnte die Haftung durch fehlende Deliktsfähigkeit abmildern. Haften jedoch beide gesamtschuldnerisch, minimiert sich das Risiko für den geschädigten Eigentümer.

  • 1. BGHZ 6, 102 (105 f.), Jauernig/Berger, 19. Auflage 2023, § 904, Rn. 5.
  • 2. MüKoBGB/Brückner, 9. Auflage 2023, § 904 Rn. 16 ff.; Erman/Wilhelmi, BGB, 17. Auflage 2023, § 904 Rn. 10.
  • 3. BeckOKBGB/Fritzsche, § 904 Rn. 21 (August 2023); Staudinger/Herrler, BGB, § 904 Rn. 37 (Juni 2021).

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