Schadensersatzpflicht nach § 904 S. 2 BGB in Fällen der Nothilfe zugunsten Dritter
Überblick
Problem: Im Rahmen der Schadensersatzpflicht nach § 904 S. 2 BGB stellt sich die Frage, ob in den Fällen der Nothilfe zugunsten Dritter den Einwirkenden oder den Begünstigten die Pflicht zum Schadensersatz trifft. Begünstigter und Einwirkender sind nicht personenidentisch, wovon der Grundfall des § 904 S. 2 BGB eigentlich ausgeht.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Theorie der Haftung des Einwirkenden
Die Vertreter dieser Theorie sehen grundsätzlich immer den Einwirkenden als schadensersatzpflichtig nach § 904 S. 2 BGB an. Das soll auch in den Fällen der Nothilfe gelten, in denen ein Unbeteiligter auf das Eigentum einwirkt.1
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut des § 904 BGB
Der Wortlaut des § 904 BGB lässt keine andere Auslegung zu, als dass der Eigentümer den Schadensersatz vom Einwirkenden verlangen soll. Gerade die Einwirkung auf das Eigentum begründet nämlich die Schadensersatzpflicht.
Haftung des Einwirkenden ist systemkonform
Nach der Rechtsordnung ist grundsätzlich derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der den Schaden auch unmittelbar verursacht hat.
Eigentümer soll nicht erst ermitteln müssen
Es ist dem Eigentümer nicht zuzumuten, erst noch nach dem Begünstigten suchen zu müssen. Vielmehr soll er sich an denjenigen wenden können, der den Schaden verursacht hat.
Prozessökonomie
Es wäre wenig prozessökonomisch, wenn der Eigentümer gemäß § 823 BGB gegen den Einwirkenden und zugleich gemäß § 904 S. 2 BGB gegen den Begünstigten vorgehen würde.
2. Ansicht - Theorie der Haftung des Begünstigten
Nicht der Einwirkende muss nach § 904 S. 2 BGB haften, sondern der Begünstigte.2
Argumente für diese Ansicht
Parallele zur Enteignung
Im Falle der Enteignung wird eine Entschädigung für einen erlaubten Eingriff zugunsten eines überwiegenden öffentlichen Interesses durch die Begünstigten gewährt. So muss es auch im Rahmen des § 904 S. 2 BGB sein, denn bei einem erlaubten Eingriff zugunsten eines überwiegend privaten Interesses bestehen Parallelen zur Enteignung.
Rechtspolitischer Zweck des § 904 BGB
Der § 904 BGB ist dahingehend auszulegen, dass Dritte animiert werden, im Rahmen der Notstandssituationen die Initiative zur Rettung zu ergreifen. Genau dieser Zweck wird jedoch gefährdet, wenn man den einwirkenden Nothelfer gegenüber dem Eigentümer haftbar machen würde.
Ungleichgewicht zugunsten des Nothelfers
Hilft jemand selbstlos und unter eigener Gefahr im Rahmen des § 904 S. 2 BGB, wäre eine Schadensersatzpflicht des Nothelfers gegenüber dem Eigentümer unangebracht. Der Einwirkende übt nur eine Hilfsfunktion aus.
Praktikabilität
Nach einhelliger Auffassung ist der Begünstigte ohnehin der letztlich Verpflichtete, da der Einwirkende bei diesem Regress nehmen kann.
3. Ansicht - Theorie der gesamtschuldnerischen Haftung
Der Einwirkende und der Begünstigte haften gegenüber dem Eigentümer gesamtschuldnerisch.3
Argument für diese Ansicht
Interessenausgleich
Nur die gesamtschuldnerische Haftung wird den Interessen des Eigentümers gerecht. Die jeweils individuelle Haftung des Begünstigten und des Einwirkenden bieten keinen ausreichenden Schutz. Der Begünstigte könnte nicht auffindbar oder zahlungsunfähig sein, der Einwirkende könnte die Haftung durch fehlende Deliktsfähigkeit abmildern. Haften jedoch beide gesamtschuldnerisch, minimiert sich das Risiko für den geschädigten Eigentümer.
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