Schadensersatzpflicht nach § 904 S. 2 BGB in Fällen der Nothilfe zugunsten Dritter
Überblick
Problem: Im Rahmen der Schadensersatzpflicht nach § 904 S.2 BGB in den Fällen der Nothilfe zugunsten Dritter stellt sich die Frage, ob den Einwirkenden oder den Begünstigten die Pflicht zum Schadensersatz trifft.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Theorie der Haftung des Einwirkenden
Die Vertreter dieser Theorien sehen grundsätzlich den Einwirken. Dies soll auch in den Fällen der Nothilfe gelten, in denen ein Unbeteiligter eingreift.1
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut des § 904 BGB
Der Wortlaut des § 904 BGB lässt keine andere Auslegung zu, als dass der Eigentümer den Schadensersatz vom Einwirkenden bekommen soll. Denn gerade die Einwirkung begründet die Schadensersatzpflicht.
Haftung des Einwirkenden ist Systemkonform
Nach der Rechtsordnung ist grundsätzlich derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der den Schaden unmittelbar verursacht hat.
Eigentümer soll nicht erst ermitteln müssen
Es kann dem Eigentümer nicht zugemutet werden erst noch nach dem Begünstigten suchen zu müssen. Vielmehr soll er sich an den Eingreifenden wenden können der den Schaden verursacht hat.
2. Ansicht - Theorie der Haftung des Begünstigten
Nicht der Einwirkende muss nach § 904 S. 2 BGB haften, sondern der Begünstigte.2
Argumente für diese Ansicht
Parallele zur Enteignung
Im Falle der Enteignung wird eine Entschädigung für einen erlaubten Eingriff zugunsten eines überwiegenden öffentlichen Interesses gewährt. So muss es auch im Rahmen des § 904 S. 2 BGB sein, denn bei einem erlaubten Eingriff zugunsten eines überwiegenden privaten Interesses sind Parallelen zur Enteignung zu sehen.
Rechtspolitischer Zweck des § 904 BGB
Der § 904 BGB muss dahingehend ausgelegt werden, dass Dritte animiert werden im Rahmen der Notstandssituationen die Initiative zur Rettung zu ergreifen. Genau dieser Zweck wäre jedoch gefährdet, würde man den Nothelfer gegenüber dem Eigentümer haftbar machen.
Ungleichgewicht zugunsten des Nothelfers
Hilft jemand selbstlos und unter eigener Gefahr im Rahmen des § 904 S. 2 BGB, wäre eine Schadensersatzpflicht des Nothelfers gegenüber dem Eigentümer unangebracht.
3. Ansicht - Theorie der gesamtschuldnerischen Haftung
Der Einwirkende und der Begünstigte haften gegenüber dem Eigentümer gesamtschuldnerisch.3
Argumente für diese Ansicht
Interessenausgleich
Nur die gesamtschuldnerische Haftung wird den Interessen des Eigentümers gerecht. Die Haftung des Begünstigten allein genügt nicht und die Haftung des Eingreifers ebensowenig. Der Begünstigte kann nicht auffindbar oder zahlungsunfähig sein, der Eingreifer kann die Haftung durch fehlende Deliktsfähigkeit abmildern. Haften jedoch beide gesamtschudnerisch minimiert sich das Risiko für den Eigentümer.
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