Welche Klageart ist bei dem Kommunalverfassungsstreit statthaft?
Überblick
Streitig ist die Frage, welche Klageart bei einem Kommunalverfassungsstreit (oder Binnenrechtsstreit) statthaft ist.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Klageart sui generis1
Nach dieser Ansicht liegt eine eigenständige Klageart sui generis vor.
Argumente für diese Ansicht
Klagearten der VwGO nur für Außenrechtsbeziehungen konzipiert
Die von der VwGO konzipierten Klagearten gelten nur für Außenrechtsbeziehungen. Hier liegt jedoch lediglich ein Innenrechtsverhältnis zwischen den Organen vor.
Argumente gegen diese Ansicht
Ausreichend Rechtsschutz durch andere Klagearten
Die VwGO bietet mit den übrigen Klagearten hinreichenden Rechtsschutz, sodass kein Bedarf für zusätzliche Klagearten besteht. Die VwGO ist insoweit abschließend.
2. Ansicht - Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage
Es könnte auch die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft sein.
Argumente gegen diese Ansicht
Kein VA
Mangels einer Behörde liegt schon kein notwendiger Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S.1 VwVfG vor. Die Organe stellen keine Behörde da, da es an einer organisatorischen Selbstständigkeit fehlt.2
Keine Außenwirkung
Auch ist eine Außenwirkung zu verneinen. Außenwirkung kommt nur im Verhältnis Bürger- Verwaltung in Betracht, jedoch nicht zwischen Organen oder Organteilen.
3. Ansicht – Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung3
Eine andere Ansicht sieht eine Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung als statthaft an.
Argumente für diese Ansicht
Effektiver Rechtsschutz
Dafür spricht der effektive Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG, weil dem Kläger mit der reinen Leistungsklage nicht geholfen wäre. Denn diese alleine wird dem eigentlichen Klagebegehren- nämlich der Aufhebung- nicht gerecht.
Argumente gegen diese Ansicht
Wille des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber hat jedoch die Gestaltungsklagen abschließend mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geregelt, sodass kein Bedarf für weitere Gestaltungsklagen besteht.
4. Ansicht - je nach Begehren Leistungs- oder Feststellungsklage4
Nach überwiegender Ansicht soll nach dem Begehren unterschieden werden. Bei einer Klage gegen ein Handeln, Dulden oder unterlassen soll die Leistungsklage und bei der Rechtswidrigkeit einer bereits getroffenen Maßnahme soll die (subsidiäre) Feststellungsklage statthaft sein.
Argumente für diese Ansicht
Systemgerechte Lösung
Diese Lösung scheint am systemgerechtesten, da bei Fehlen eines Verwaltungsakts und dem Begehren auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen, die VwGO die Leistungsklage als statthaft ansieht.
Geht der Kläger hingegen gegen eine rechtswidrige und bereits getroffene Maßnahme vor, so ist auch nach der VwGO die Feststellungsklage vorgesehen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Dafür ist insbesondere ein Rechtsverhältnis darzulegen, welches gerade keinen Verwaltungsakt darstellen muss und auch keine Außenwirkung benötigt.5
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