Kann ein gesetzes- oder sittenwidriges Rechtsgeschäft ein faktisches Treueverhältnis iSd. § 266 StGB begründen?
Überblick
Das Treueverhältnis basiert zwar grundsätzlich auf Rechtsgeschäft, Gesetz oder behördlichen Auftrag. Allerdings kann ein solches auch durch ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis entstehen (= faktisches Treueverhältnis). Dem Treupflichtigen muss dabei eine tatsächliche Herrschaftsmacht über das fremde Vermögen eingeräumt werden. Die kann z.B. der Fall sein, wenn das eigentlich zugrunde gelegte Rechtsgeschäft nach dem Zivilrecht nichtig ist (§§ 134, 138 BGB). Fraglich ist in diesem Zusammenhang aber, ob ein von Anfang an gesetzes- oder sittenwidriges Rechtsgeschäft ebenfalls ein faktisches Treueverhältnis begründen kann.1
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht - Auch gesetzes- oder sittenwidrige Rechtsgeschäfte begründen ein faktisches Näheverhältnis2
Argumente für diese Ansicht
Die sog. „Ganovenuntreue“ wäre strafbar
Unter Ganoven soll es keinen rechtsfreien Raum geben. Auch Ganoven soll es nicht gestattet sein, sich an einer rechtswidrig erlangten, vermögenswerten Position zu vergreifen.
2. Ansicht - Ein gesetzes- oder sittenwidriges Rechtsgeschäft begründet kein faktisches Näheverhältnis3
Argumente für diese Ansicht
Das vermeintliche Argument, zwischen Verbrechern gibt es kein straffreien Raum, geht am Problem vorbei
Es ist demgegenüber viel mehr entscheiden, dass Handlungen, durch die rechtlich relevante Interessen Dritter oder der Allgemeinheit verletzt werden, keinerlei strafrechtlichen Schutz genießen können.4
Alles andere stünde im Widerspruch zur Rechtsordnung5
- 1. Zum Ganzen: Beck´scher Online Kommentar/Wittig, StGB, § 266, Rn. 26ff., Edition 28.
- 2. BGHSt 8, 258f. = BGH NJW 56, 151.; Fischer, StGB, § 266, Rn. 44, Aufl. 61.; Beck´scher Online Kommentar/Wittig, StGB, § 266, Rn. 26ff., Edition 28.; Rengier, BT I, § 18, Rn. 32, Aufl. 13.
- 3. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 266, Rn. 31, Aufl. 29.; NK/Kindhäuser, StGB, § 266, Rn. 42, Aufl. 4.
- 4. NK/Kindhäuser, StGB, § 266, Rn. 42, Aufl. 4.
- 5. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 266, Rn. 31, Aufl. 29.
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