Kann ein gesetzes- oder sittenwidriges Rechtsgeschäft ein faktisches Treueverhältnis iSd. § 266 StGB begründen?

Überblick

Das Treueverhältnis basiert zwar grundsätzlich auf einem Rechtsgeschäft, Gesetz oder behördlichen Auftrag. Allerdings kann ein solches auch aufgrund eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses entstehen (= faktisches Treueverhältnis). Dem Treupflichtigen muss dabei eine tatsächliche Herrschaftsmacht über das fremde Vermögen eingeräumt werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das eigentlich zugrundeliegendes Rechtsgeschäft nach dem Zivilrecht nichtig ist (§§ 134, 138 BGB). Fraglich ist in diesem Zusammenhang aber, ob ein von Anfang an gesetzes- oder sittenwidriges Rechtsgeschäft ebenfalls ein faktisches Treueverhältnis begründen kann.1

Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites

1. Ansicht - Auch gesetzes- oder sittenwidrige Rechtsgeschäfte begründen ein faktisches Näheverhältnis2

Argumente für diese Ansicht

Die sog. „Ganovenuntreue“ wäre strafbar

Auch unter Ganoven soll es keinen rechtsfreien Raum geben. Ihnen soll es nicht gestattet sein, sich an einer rechtswidrig erlangten, vermögenswerten Position zu vergreifen und zu bereichern.

2. Ansicht - Ein gesetzes- oder sittenwidriges Rechtsgeschäft begründet kein faktisches Näheverhältnis3

Argumente gegen diese Ansicht

Das vermeintliche Argument, zwischen Verbrechern gäbe es keinen straffreien Raum, geht am Problem vorbei

Es ist demgegenüber viel mehr entscheidender, dass Handlungen, durch die rechtlich relevante Interessen Dritter oder der Allgemeinheit verletzt werden, keinerlei strafrechtlichen Schutz genießen können.4

Alles andere stünde im Widerspruch zur Rechtsordnung.5

  • 1. Zum Ganzen: LK/Schünemann, StGB, 12. Auflage 2012, § 266 Rn. 64.
  • 2. BGHSt 8, 258f. = BGH NJW 56, 151.; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 266 Rn. 44.
  • 3. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 266 Rn. 31.
  • 4. Vgl. LK/Schünemann, StGB, 12. Auflage 2012, § 266 Rn. 64.
  • 5. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 266 Rn. 31.

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