Kann eine Vollmacht nach deren Gebrauch Angefochten werden?

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites


1. Ansicht - Keine Anfechtung1

Nach dieser Ansicht ist eine Anfechtung einer Vollmacht nach deren Gebrauch nicht mehr möglich.

Argumente für diese Ansicht

Schutzgedanke

Der Vollmacht genießt den Schutz durch die Regelungen über den Missbrauch der Vertretungsmacht und die analoge Anwendung des § 166 II BGB. Es ist insofern nicht erforderlich eine Anfechtung der bereits gebrauchten Vollmacht zuzulassen.

Schutz von Dritten

Es wäre unbillig den Dritten zuzumuten das Risiko von Ersatzansprüchen zu tragen, wenn die Vollmacht nach deren Gebrauch angefochten werden kann. Er hat auf die Richtigkeit der Vollmacht vertraut, wenn diese angefochten werden kann, wäre dies dem Dritten gegenüber grob unbillig.

2. Ansicht - Anfechtung möglich2

Nach dieser Ansicht ist eine Anfechtung einer Vollmacht auch nach deren Gebrauch möglich.

Argumente für diese Ansicht

Keine andere Behandlung

Die Vollmachtserklärung ist genauso zu behandeln wie jede andere Willenserklärung auch. Selbst nach Gebrauch der Vollmacht ist eine Anfechtung zulässig, da insofern keine gesonderte Behandlung besteht. Lediglich im Falle einer Anfechtung nach § 123 BGB wird verlangt, dass auch der Geschäftspartner von der arglistigen Täuschung wusste oder hätte wissen müssen.

Haftungsrisiko

Der Vollmachtsnehmer dessen Vollmacht erfolgreich angefochten wird, trägt auch das Risiko der Haftung. Der Geschäftspartner hätte demnach ebenso einen Haftungsanspruch gegen den Vollmachtsnehmer wie auch der Vollmachtsgeber. Es ist also nicht von einer Benachteiligung des Geschäftspartners auszugehen.

  • 1. Eujen/ Frank, JZ 1973,232.
  • 2. Brox, JA 1980, 451; MüKo/Schramm, 6. Auflage, § 167, Rn. 108 ff.

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