Kann eine Vollmacht nach deren Gebrauch Angefochten werden?

Überblick

Es ist umstritten, ob eine Einschränkung der Anfechtbarkeit einer Vollmacht vorgenommen werden sollte, wenn der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht bereits Rechtsgeschäfte für den Vertretenen vorgenommen hat.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Keine Anfechtung1

Nach dieser Ansicht ist die Anfechtung einer Vollmacht nach ihrem Gebrauch nicht mehr möglich.

Argumente für diese Ansicht

Schutzgedanke

Die Vollmacht genießt den Schutz der Regelungen über den Missbrauch der Vertretungsmacht und die analoge Anwendung des § 166 II BGB. Es ist insofern nicht erforderlich eine Anfechtung der bereits gebrauchten Vollmacht zuzulassen.

Schutz des Geschäftspartners

Eine Einschränkung der Anfechtbarkeit ist zum Schutz des Geschäftspartners notwendig. Dieser verlässt sich auf die Vollmacht und kann sich nicht effektiv gegen ihren nachträglichen Wegfall schützen. Auch wäre es unbillig den Geschäftspartnern zuzumuten das Risiko von Ersatzansprüchen zu tragen, insbesondere in den Fällen des minderjährigen oder insolventen Vertreters. Die Möglichkeit der Anfechtung wäre dann grob unbillig.

2. Ansicht - Anfechtung möglich2

Nach dieser Ansicht ist die Anfechtung einer Vollmacht auch nach ihrem Gebrauch möglich.

Argumente für diese Ansicht

Differenzierung notwendig

Vollmacht und Vertretergeschäft sind rechtlich getrennte Rechtsgeschäfte und in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig.

Keine andere Behandlung

Die Vollmachtserklärung ist genauso zu behandeln wie jede andere Willenserklärung. Solche sind auch nachträglich anfechtbar. Es besteht insofern keine gesonderte Behandlung der Vollmacht. Lediglich im Falle einer Anfechtung nach § 123 BGB wird verlangt, dass auch der Geschäftspartner von der arglistigen Täuschung wusste oder hätte wissen müssen.

Haftungsrisiko ausreichend abgesichert

Der Bevollmächtigte, dessen Vollmacht erfolgreich angefochten wird, trägt grundsätzlich das Risiko der Haftung. Der Geschäftspartner ist hingegen ausreichend geschützt. Er hat einen Anspruch aus § 122 BGB gegen den Vertretenen und bei Anfechtung der Innenvollmacht aus § 179 BGB gegen den Vertreter. Es ist also nicht von einer Benachteiligung des Geschäftspartners auszugehen.

  • 1. Eujen/ Frank, JZ 1973,232; MüKoBGB/Schubert, 9. Auflage 2021, § 167 Rn. 49 ff.; Erman/Finkenauner, BGB, 17.
  • 2. Brox, JA 1980, 451; MüKoBGB/Schubert, 9. Auflage 2021, § 167 Rn. 48 ff.

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