Kann eine Vollmacht nach deren Gebrauch Angefochten werden?
Überblick
Es ist umstritten, ob eine Einschränkung der Anfechtbarkeit einer Vollmacht vorgenommen werden sollte, wenn der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht bereits Rechtsgeschäfte für den Vertretenen vorgenommen hat.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Keine Anfechtung1
Nach dieser Ansicht ist die Anfechtung einer Vollmacht nach ihrem Gebrauch nicht mehr möglich.
Argumente für diese Ansicht
Schutzgedanke
Die Vollmacht genießt den Schutz der Regelungen über den Missbrauch der Vertretungsmacht und die analoge Anwendung des § 166 II BGB. Es ist insofern nicht erforderlich eine Anfechtung der bereits gebrauchten Vollmacht zuzulassen.
Schutz des Geschäftspartners
Eine Einschränkung der Anfechtbarkeit ist zum Schutz des Geschäftspartners notwendig. Dieser verlässt sich auf die Vollmacht und kann sich nicht effektiv gegen ihren nachträglichen Wegfall schützen. Auch wäre es unbillig den Geschäftspartnern zuzumuten das Risiko von Ersatzansprüchen zu tragen, insbesondere in den Fällen des minderjährigen oder insolventen Vertreters. Die Möglichkeit der Anfechtung wäre dann grob unbillig.
2. Ansicht - Anfechtung möglich2
Nach dieser Ansicht ist die Anfechtung einer Vollmacht auch nach ihrem Gebrauch möglich.
Argumente für diese Ansicht
Differenzierung notwendig
Vollmacht und Vertretergeschäft sind rechtlich getrennte Rechtsgeschäfte und in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig.
Keine andere Behandlung
Die Vollmachtserklärung ist genauso zu behandeln wie jede andere Willenserklärung. Solche sind auch nachträglich anfechtbar. Es besteht insofern keine gesonderte Behandlung der Vollmacht. Lediglich im Falle einer Anfechtung nach § 123 BGB wird verlangt, dass auch der Geschäftspartner von der arglistigen Täuschung wusste oder hätte wissen müssen.
Haftungsrisiko ausreichend abgesichert
Der Bevollmächtigte, dessen Vollmacht erfolgreich angefochten wird, trägt grundsätzlich das Risiko der Haftung. Der Geschäftspartner ist hingegen ausreichend geschützt. Er hat einen Anspruch aus § 122 BGB gegen den Vertretenen und bei Anfechtung der Innenvollmacht aus § 179 BGB gegen den Vertreter. Es ist also nicht von einer Benachteiligung des Geschäftspartners auszugehen.
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