Haben Fotokopien Urkundenqualität?

Überblick

Grundsätzlich richtet sich die Beurteilung der Urkundenqualität von Vervielfältigungen einer Originalurkunde danach, inwieweit das entsprechende Exemplar nach dem Willen des Ausstellers und nach der Verkehrssitte geeignet und dazu bestimmt ist, neben oder an die Stelle des Originals zu treten.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang vor allem, ob Fotokopien einer Originalurkunde diese Voraussetzungen erfüllen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Fotokopien weisen – wie auch Abschriften – keine Urkundenqualität auf.1Eine Strafbarkeit aus § 267 StGB scheidet mithin aus, wenn lediglich eine Fotokopie manipuliert wird.

Argumente für diese Ansicht

Mit der Ausstellung der Originalurkunde bekennt sich der Aussteller nicht zugleich auch zum Inhalt beliebiger Vervielfältigungen. Einfache Kopien, die nach außen nur als Reproduktionen erscheinen, weisen lediglich darauf hin, dass eine Originalurkunde vorhanden ist.2

Einer Fotokopie fehlt es an der erforderlichen Beweiskraft der Unterschrift.

Vor allem einer unbeglaubigten Fotokopie kommt aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit nicht die Beweiskraft einer Urschrift zu. Insbesondere liegt der Fokus hier eher auf einer Fälschung an sich, als auf der Täuschung im Rechtsverkehr.3

Unzulässige Rechtsfortbildung

Zwar kann es aufgrund des vermehrten Gebrauchs von Fotokopien im Rechtsverkehr kriminalpolitisch geboten sein, auch die Fotokopien zu erfassen. Jedoch überschreitet dies die Grenzen der zulässigen Rechtsfortbildung, da eine Kopie ihren Aussteller grundsätzlich nicht erkennen lässt.4

2. Ansicht - Auch Fotokopien weisen Urkundenqualität auf.5

Argumente für diese Ansicht

Das Original ist kaum noch von der Kopie zu unterscheiden.

In der Praxis ist eine Kopie von dem Original häufig nur noch auf chemischem, nicht aber mehr auf optischem Wege zu unterscheiden. Die Authentizität kann sich nur noch auf die Bestimmung des Erklärungsinhalts durch die Abgabe der Erklärung beziehen. Der Empfänger einer Urkunde kann beliebig viele Kopien erstellen. All diese Kopien werden im Rechtsverkehr schon deshalb als Originalurkunde anerkannt, weil es keine Möglichkeit mehr gibt, sie von der Vorlage zu unterscheiden.6

  • 1. BGHSt 24, 140; LK-StGB/Zieschang, 13. Auflage 2023, § 267 Rn. 123.
  • 2. Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Auflage 2019, § 267 Rn. 42 f.
  • 3. Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Auflage 2019, § 267 Rn. 42 f.
  • 4. AK-StGB/Krell, 3. Auflage 2020, § 267 Rn. 24.
  • 5. Mitsch in NStZ 94, 89.; LK-StGB/Zieschang, 13. Auflage 2023, § 267 Rn. 124.
  • 6. Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Auflage 2019, § 267 Rn. 42b.

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