Darf ein Gericht den Prozessvertreter zurückweisen, der gleichzeitig Ratsmitglied ist und wenn ein Vertretungsverbot (z.B. nach § 32 GO NRW) vorliegt?
Überblick
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann ein Prozessvertreter einem Vertretungsverbot unterliegen. Unstreitig ist mittlerweile, dass dies zwar einen Eingriff in Art. 12 I GG darstellen kann, dieser jedoch im Einzelfall gerechtfertigt werden kann, wenn Gründe des Allgemeinwohls vorliegen.1 Streitig ist allerdings, ob etwaige Verstöße gegen ein Vertretungsverbot das Gericht berechtigen den Prozessvertreter zurückzuweisen.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Zurückweisung nicht möglich2
Nach dieser Ansicht ist eine Zurückweisung nicht möglich.
Argumente für diese Ansicht
Nur Innenverhältnis berührt
Das besagte Vertretungsverbot betrifft nur das Innenverhältnis zwischen dem Ratsmitglied (Prozessvertreter) und die Gemeinde. Daher kann eine Vorschrift aus dem Gemeinderecht keine prozessrechtlichen Rechtsfolgen gestalten.
Fehlende Gesetzgebungskompetenz
Zudem fehlt es an einer notwendigen Gesetzgebungskompetenz. Beschränkungen der Prozessvertretungen können nur durch den Bundesgesetzgeber erfolgen.3
2. Ansicht - Zurückweisung ist möglich4
Nach der Gegenauffassung darf das Gericht den Prozessvertreter zurückweisen, wenn dieser gleichzeitig Ratsmitglied ist.
Argumente für diese Ansicht
§ 67 III VwGO analog
Es ist § 67 III VwGO analog anzuwenden, da es keinen Unterschied machen kann, ob der Prozessbevollmächtigte nicht vertretungsbefugt oder durch eine Rechtsvorschrift tatsächlich daran gehindert ist vor Gericht als Bevollmächtigter aufzutreten. Vielmehr ist er dann zum rechtlichen Vortrag ungeeignet.
Sinn und Zweck des Vertretungsverbots
Ein Vertretungsverbot ist kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn es auch tatsächlich vor Gericht durchsetzbar ist.5
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