Darf ein Gericht den Prozessvertreter zurückweisen, der gleichzeitig Ratsmitglied ist und wenn ein Vertretungsverbot (z.B. nach § 32 GO NRW) vorliegt?

Überblick

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann ein Prozessvertreter einem Vertretungsverbot unterliegen. Unstreitig ist mittlerweile, dass dies zwar einen Eingriff in Art. 12 I GG darstellen kann, dieser jedoch im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, wenn Gründe des Allgemeinwohls vorliegen.1 Streitig ist allerdings, ob etwaige Verstöße gegen ein Vertretungsverbot das Gericht berechtigen den Prozessvertreter zurückzuweisen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Zurückweisung nicht möglich2

Nach dieser Ansicht ist eine Zurückweisung nicht möglich.

Argumente für diese Ansicht

Nur Innenverhältnis berührt

Das besagte Vertretungsverbot betrifft nur das Innenverhältnis zwischen dem Ratsmitglied (Prozessvertreter) und die Gemeinde. Daher kann eine Vorschrift aus dem Gemeinderecht keine prozessrechtlichen Rechtsfolgen gestalten.

Fehlende Gesetzgebungskompetenz

Zudem fehlt es an einer notwendigen Gesetzgebungskompetenz. Beschränkungen der Prozessvertretungen können nur durch den Bundesgesetzgeber erfolgen.3

2. Ansicht - Zurückweisung ist möglich4

Nach der Gegenauffassung darf das Gericht den Prozessvertreter zurückweisen, wenn dieser gleichzeitiges Ratsmitglied ist.

Argumente für diese Ansicht

§ 67 III VwGO analog

Es ist § 67 III VwGO analog anzuwenden, da es keinen Unterschied machen kann, ob der Prozessbevollmächtigte nicht vertretungsbefugt oder durch eine Rechtsvorschrift tatsächlich daran gehindert ist vor Gericht als Bevollmächtigter aufzutreten. Vielmehr ist er dann zum rechtlichen Vortrag ungeeignet.

Sinn und Zweck des Vertretungsverbots

Ein Vertretungsverbot kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn es auch tatsächlich vor Gericht durchsetzbar ist.5

  • 1. BVerfG, NJW 1988, 694 (695).
  • 2. Von Mutius, Rn. 779; Schoch, NVwZ 1984, 626.
  • 3. Vgl. Art. 74 I Nr. 1 GG i.V.m. § 3 II BRAO.
  • 4. BVerfGE 52, 42; Kopp/Schenke, § 67 Rn. 22.
  • 5. BVerfG, NJW 1988, 33 (34).

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