Wann ist die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB vollendet?

Überblick

Der Zeitpunkt, in welchem die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB vollendet ist, ist umstritten.


Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites

1. Ansicht - Die unterlassene Hilfeleistung ist vollendet, wenn der Täter seinen Entschluss, nicht sofort zu helfen, betätigt.

Den zur Hilfeleistung Verpflichteten trifft mithin die Obliegenheit dem Hilfeleistungsgebot unverzüglich, d.h. sofort, nachzukommen. Es muss also sofort Hilfe geleistet werden.1

Argumente für diese Ansicht

Nur so kann dem Schutzzweck des § 323c StGB hinreichend Rechnung getragen werden, da eine verzögerte Hilfeleistung in der Regel zu einer Verschlechterung der Rettungschancen führt.2

2. Ansicht - Die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB ist erst dann vollendet, wenn die Hilfe nicht mehr rechtzeitig erfolgt.

Dabei ist jede Hilfeleistung rechtzeitig, die drohende Schäden noch genauso wirksam wie bei der sofortigen Hilfe abwendet. Der Tatbestand ist also erst dann verwirklicht, wenn sich infolge der Untätigkeit des Pflichtigen die Chance der Erfolgsabwendung vermindert hat oder nicht mehr alle Rechtsgutsverletzungen abwendbar sind.3

Argumente für diese Ansicht

Ausweitung der Strafbarkeit und Vorverlagerung derselben

Über die Versuchsfälle hinaus würden ansonsten (also bei Forderungen sofortiger Hilfeleistung) Fälle einer bloßen Vorbereitung in den Tatbestand einbezogen werden. Mithin gäbe es nur eine marginale, sehr kurze Versuchsphase. Die Strafbarkeit würde unangemessen ausgedehnt werden.4


Argumente gegen diese Ansicht

Das Risiko wird erhöht, dass der zur Hilfeleistung Verpflichtete zu spät eingreift und Hilfe leistet.5

  • 1. BGHSt 14, 213 (216); Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 323c Rn. 35, 36; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 323c Rn. 10; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 323c Rn. 21; Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 42 Rn. 19.
  • 2. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 323c Rn. 21; BGHSt 14, 213 (216).
  • 3. SK/Stein, StGB, 9. Auflage 2016, § 323c Rn. 29.
  • 4. SK/Stein, StGB, 9. Auflage 2016, § 323c Rn. 29.
  • 5. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 42 Rn. 19.

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