Wann ist die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB vollendet?
Überblick
Der Zeitpunkt, in welchem die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB vollendet ist, ist umstritten.
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht - Die unterlassene Hilfeleistung ist vollendet, wenn der Täter seinen Entschluss, nicht sofort zu helfen, betätigt.
Den zur Hilfeleistung Verpflichteten trifft mithin die Obliegenheit dem Hilfeleistungsgebot unverzüglich, d.h. sofort nachzukommen. Es muss also sofort Hilfe geleistet werden.1
Argumente für diese Ansicht
Nur so kann dem Schutzzweck des § 323c StGB hinreichend Rechnung getragen werden, da eine verzögerte Hilfeleistung in der Regel zu einer Verschlechterung der Rettungschancen führt.2
2. Ansicht - Die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB ist erst dann vollendet, wenn die Hilfe nicht mehr rechtzeitig erfolgt.
Dabei ist jede Hilfeleistung rechtzeitig, die drohenden Schäden noch genauso wirksam wie bei der sofortigen Hilfe abwendet. Der Tatbestand ist also erst dann verwirklicht, wenn sich infolge der Untätigkeit des Pflichtigen die Chance der Erfolgsabwendung vermindert hat oder nicht mehr alle Rechtsgutsverletzungen abwendbar sind.3
Argumente für diese Ansicht
Ausweitung der Strafbarkeit und Vorverlagerung derselben
Über die Versuchsfälle hinaus würden ansonsten (also bei Forderungen sofortiger Hilfeleistung) Fälle einer bloßen Vorbereitung in den Tatbestand einbezogen werden. Mithin gäbe es nur eine marginale, sehr kurze Versuchsphase. Die Strafbarkeit würde mithin unangemessen ausgedehnt werden.4
Argumente gegen diese Ansicht
Das Risiko wird erhöht, dass der zur Hilfeleistung Verpflichtete zu spät eingreift und Hilfe leistet.5
- 1. BGHSt 14, 213 (216).; Fischer, StGB, § 323c, Rn. 22, Aufl. 63, Lackner/Kühl, StGB, § 323c, Rn. 10, Aufl. 28.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, § 323c, Rn. 21, Aufl. 29.; Rengier, BT II, § 42, Rn. 19, Aufl. 16.
- 2. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, § 323c, Rn. 21, Aufl. 29.; BGHSt 14, 213 (216).
- 3. SK/Rudolphi, StGB, § 323c, Rn. 17, Aufl. 6.
- 4. SK/Rudolphi, StGB, § 323c, Rn. 17, Aufl. 6.
- 5. Rengier, BT II, § 42, Rn. 19, Aufl. 16.
Lass dir das Thema Wann ist die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB vollendet? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!
Karrierestart
Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber
Digitaler Karteikasten
Lerne über 1.700 Karteikarten kostenfrei in Deinem eigenen digitalen Karteikasten!Event-Kalender
Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!Exklusives Förderprogramm
Das Förderprogramm fürs Studium und Referendariat!