Kann eine Scheingeheißperson gutgläubig Eigentum erwerben

Überblick

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 929 S.1, 932 I BGB setzt grundsätzlich voraus, dass die Sache vom Veräußerer an den Erwerber übergeben wird. Unproblematisch ist dies in Fällen des sog. Geheißerwerbs, bei denen ein Dritter die Sache auf Weisung des Veräußerers an den Erwerber ausliefert. In diesen Fällen wird die Übergabe dem Veräußerer zugerechnet.1

Problematisch sind dagegen Fälle des sog. Scheingeheißerwerbs. Dabei liefert der tatsächliche Besitzer die Sache zwar an den Erwerber aus, handelt jedoch gerade nicht auf Weisung des Veräußerers. Für den Erwerber erscheint es allerdings aufgrund äußerer Umstände so, als erfolge die Übergabe auf Geheiß des Veräußerers. Häufig wird der Besitzer durch Täuschung dazu veranlasst, die Sache herauszugeben.2

Umstritten ist, ob in diesen Fällen dennoch ein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - gutgläubiger Erwerb des Eigentums möglich (BGH)

Nach der Rechtsprechung ist auch beim Scheingeheißerwerb ein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich.3

Entscheidend ist, dass der Veräußerer eine ausreichende Besitzverschaffungsmacht besitzt. Diese kann auch dadurch vermittelt werden, dass der tatsächliche Besitzer durch Täuschung oder ähnliche Einwirkungen dazu gebracht wird, die Sache entsprechend den Vorstellungen des Veräußerers herauszugeben. 4

Argumente für diese Ansicht

Umkehrschluss aus dem Normalerwerb

Wenn bereits im Rahmen des gewöhnlichen Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB eine durch Täuschung veranlasste Herausgabe als Übergabe angesehen wird, müsse dies auch im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs nach § 932 I BGB gelten. 5

Systematik des § 934 Alt. 2 BGB

§ 934 Alt. 2 BGB zeigt, dass ein gutgläubiger Eigentumserwerb auch möglich sein kann, wenn der Veräußerer weder unmittelbar noch mittelbarer Besitzer ist. Maßgeblich sei daher nicht der Besitz selbst, sondern die tatsächliche Möglichkeit, dem Erwerber den Besitz zu verschaffen.6

2. Ansicht - Kein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich

Nach anderer Ansicht scheidet ein gutgläubiger Eigentumserwerb bei der Scheinheißperson aus.

Argumente für diese Ansicht

Fehlender Rechtsscheintatbestand

Die bloße Fehlvorstellung des Erwerbers, der Lieferant handle auf Weisung des Veräußerers, begründet keinen ausreichenden Rechtsschein zugunsten eines gutgläubigen Erwerbes. Der für §§ 932 ff. BGB erforderliche Rechtsscheintatbestand liegt daher nicht vor.7

  • 1. BeckOGK-BGB/Klinck, Stand 2026, § 932 Rn. 83.
  • 2. BeckOGK-BGB/Klinck, Stand 2026, § 932 Rn. 83.
  • 3. BGH, NJW, 1974, 1132, 1134.
  • 4. Gomille, JURA 2013, 711, 715.
  • 5. Gomille, JURA 2013, 711, 715.
  • 6. Gomille, JURA 2013, 711, 716.
  • 7. Gomille, JURA 2013, 711, 715.

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