Das beiderseits zu verantwortende Leistungshindernis im gegenseitigen Vertrag

Überblick

Wird eine Leistung nach § 275 I BGB unmöglich, entfällt gem. § 326 I 1 BGB grundsätzlich auch der Anspruch auf die Gegenleistung. Hiervon macht § 326 II BGB jedoch eine Ausnahme: Hat der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten oder befindet er sich im Annahmeverzug, bleibt seine Gegenleistungspflicht bestehen.1

Problematisch ist jedoch die Konstellation, in der beide Parteien gemeinsam die Unmöglichkeit zu vertreten haben.Das Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich. Streitig ist daher, ob die Gegenleistungspflicht nach § 326 II BGB vollständig bestehen bleibt oder entsprechend den beiderseitigen Verursachungsanteilen zu mindern ist. Damit stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Mitverschuldensgedanke des § 254 BGB im Rahmen des Preisgefahrrechts Berücksichtigung findet.2

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht – Theorie der geminderten Gegenleistungspflicht (h.M.) 3

Danach ist die Gegenleistungspflicht entsprechend den Verursachungs- und Verschuldensanteilen zu mindern.

Der Gläubiger erhält einen entsprechend § 254 BGB geminderten Schadensersatzanspruch und erbringt eine entsprechend § 254 BGB geminderte Gegenleistung.

§ 254 BGB ist somit zweifach anzuwenden.4

Argumente für diese Ansicht

§ 326 II BGB regelt nur das einseitige Vertretenmüssen des Gläubigers; für den Fall beidseitiger Verantwortlichkeit fehlt eine ausdrückliche Regelung.5

Die Gegenleistungspflicht beruht normativ auf § 326 II BGB und damit auf der Verantwortung des Gläubigers, sodass folglich die Mitverantwortung des Schuldners zur Minderung des Anspruchs führen muss.6

Das Mitverschulden des Gläubigers kann nicht anders behandelt werden als das des Schuldners.7

2. Ansicht - Theorie der ungeminderten Gegenleistungspflicht8

Nach dieser Ansicht bleibt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers in voller Höhe bestehen, wenn die Voraussetzungen des § 326 II BGB erfüllt sind, auch wenn der Schuldner ein Mitverschulden an der Unmöglichkeit trifft. Der Schuldner leistet Schadensersatz, gekürzt wegen der Mitverantwortung des Gläubigers nach § 254 BGB, erhält aber die ungekürzte Gegenleistung.9

Argumente für diese Ansicht

Sonst unangemessene Benachteiligung des Schuldners10

Die Minderung der Gegenleistung würde den Schuldner doppelt benachteiligen - einmal bei der Begründung der Haftung des Schuldners, einmal bei der Minderung der Gegenleistungspflicht.11

Wortlaut des § 326 II BGB

Die Norm stellt ausschließlich auf das Vertretenmüssen des Gläubigers ab; eine Berücksichtigung des Mitverschuldens des Schuldners ergibt sich daraus nicht.12

3. Ansicht - Theorie der beiderseitigen Schadensersatzansprüche13

Nach dieser Auffassung wird § 326 II BGB nicht unmittelbar angewendet. Mangels „weit überwiegender Verantwortlichkeit“ des Gläubigers bleibt § 326 I BGB zunächst maßgeblich: Der Gegenleistungsanspruch des Schuldners fällt vollständig weg. Die Mitverursachung des Gläubigers begründet jedoch eine Verletzung der Schutzpflicht aus § 241 II BGB, da er durch sein Mitverschulden den Gegenleistungsanspruch des Schuldners vereitelt hat.14

Die beiderseitigen Pflichtverletzungen werden anschließend über §§ 280 ff. BGB behandelt. Es entstehen wechselseitige Schadensersatzansprüche, die jeweils nach § 254 BGB zu kürzen und anschließend zu verrechnen sind.15

Argumente für diese Ansicht

Systematische Trennung

Preisgefahrrecht (§ 326 BGB) bleibt unberührt; Mitverschuldensfolgen werden sauber über das Haftungsrecht (§§ 280 ff., 241 II BGB) gelöst.16

Dogmatische Konsistenz

Die Schutzpflichtverletzung des Gläubigers rechtfertigt die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs.17

Korrekte Berücksichtigung der Mitverschuldensanteile beider Parteien durch Verrechnung nach § 254 BGB

Argumente gegen diese Ansicht

Keine Pflichtverletzung des Gläubigers

Nicht jede von § 326 II BGB erfasste Gläubigerverantwortung beruht auf einer Pflichtverletzung. Insbesondere begründet die unterlassene Mitwirkung im Annahmeverzug keine Pflichtverletzung.18

Schadensersatzpflicht des Gläubigers nicht ausreichend

Das ganze Spektrum der von § 326 II BGB geregelten Gläubigerverantwortung lässt sich nicht systemkonform in einer „Pflicht, die Leistungskapazität des Schuldners nicht zu beeinträchtigen“ erfassen.19

Systemtrennung zwischen Schadensersatz und Gegenleistung

§ 326 II BGB enthält eine eigenständige Gefahrtragungsregel. Eine vollständige Verlagerung in das Haftungsrecht unterläuft diese gesetzgeberische Entscheidung.20

Keine Anwendung des § 254 BGB auf die Gegenleistung

Die Gegenleistungspflicht stellt keinen Schadensersatzanspruch dar. Eine Anwendung des § 254 BGB auf die Gegenleistung würde Preisgefahr- und Haftungsrecht vermengen.21

  • 1. Erman/Ulber, BGB, 17. Aufl. 2023, § 326 Rn. 22; MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 82.
  • 2. Schwarze, Das Leistungsstörungsrecht, 2. Aufl. 2016, § 38 Rn. 5.
  • 3. Schwarze, Das Leistungsstörungsrecht, 2. Aufl. 2016, § 38 Rn. 9.
  • 4. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 82.
  • 5. Schwarze, Das Leistungsstörungsrecht, 2. Aufl. 2016, § 38 Rn. 7.
  • 6. Staudinger/Schwarze, BGB, Stand 2026, § 326 Rn. 129.
  • 7. Staudinger/Schwarze, BGB, Stand 2026, § 326 Rn. 129.
  • 8. Schwarze, Das Leistungsstörungsrecht, 2. Aufl. 2016, § 38 Rn. 10.
  • 9. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 82.
  • 10. Schwarze, Das Leistungsstörungsrecht, 2. Aufl. 2016, § 38 Rn. 10.
  • 11. Staudinger/Schwarze, BGB, Stand 2026, § 326 Rn. 126.
  • 12. Joussen, Schuldrecht AT, 7. Aufl. 2023, S. 127, 128 Rn. 437.
  • 13. Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 22. Aufl. 2021, § 35 Rn. 33; MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 82.
  • 14. Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 22. Aufl. 2021, § 35 Rn. 33.
  • 15. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 82.
  • 16. Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 22. Aufl. 2021, § 35 Rn. 33.
  • 17. Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 22. Aufl. 2021, § 35 Rn. 33.
  • 18. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 83.
  • 19. Staudinger/Schwarze, BGB, Stand 2026, § 326 Rn. 124
  • 20. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 83.
  • 21. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 83.

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