Können die Tatbestände des § 306a I StGB auch dann erfüllt sein, wenn bei gemischt genutzten Gebäuden ein Gebäudeteil in Brand gesetzt wird, der nicht zur Wohnung von Menschen bzw. nicht zeitweise als Räumlichkeit zum Aufenthalt von Menschen dient?

Überblick

Umstritten ist vorliegend, ob die Tatbestände des § 306a I Nr. 1 und 3 StGB auch dann erfüllt sein können, wenn bei gemischt genutzten Gebäuden ein (oft gewerblich genutzter) Gebäudeteil in Brand gesetzt wird, der nicht zur Wohnung von Menschen bzw. nicht zeitweise als Räumlichkeit zum Aufenthalt von Menschen dient.
Will man dies bejahen, ist im Weiteren entscheidend, ob der in Brand gesetzte (gewerbliche) Gebäudeteil mit den Gebäudeteilen iSd. § 306a Nr. 1 und Nr. 3 StGB ein einheitliches Gebäude bilden und somit die Gefahr besteht, dass das Feuer auch auf diese Teile übergreifen kann.1


Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites


1. Ansicht - Die Tatbestände des § 306a I Nr. 1 und Nr. 3 StGB können bei gemischt genutzten Gebäuden auch auch durch die Inbrandsetzung desjenigen Teils erfüllt sein, der beispielsweise nur gewerblich genutzt wird.2

Argumente für diese Ansicht

Seinem Charakter nach ist § 306a StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt.3

Es ist daher ausreichend, dass durch die Inbrandsetzung des nur gewerblich genutzten Gebäudeteils die Tatbestände § 306a I Nr. 1 und Nr. 3 StGB erfüllt sind, soweit die Gebäudeteil miteinander verbunden sind und es daher nicht auszuschließen ist, dass der Brand übergreift.
Durch die Norm wird ein Tun unter Strafe gestellt, das typischerweise das Leben von Bewohnern und anderen Personen gefährdet. Ob das Rechtsgut tatsächlich gefährdet wird, ist unerheblich. Die selbst von einem Sachkundigen oft kaum zuverlässig vorauszuberechnende Entwicklung eines Feuers lässt es geboten erscheinen, schon die abstrakte Gefährdung unter erhöhte Strafdrohung zu stellen. Diese Gefährdung liegt vor, sobald das Gebäude brennt. Hieran ändert sich nichts, wenn in einem Gebäude nur ein Teil der Räume Wohnzwecken dient.4

2. Ansicht - Gerade die durch § 306a Nr. 1 und Nr. 2 geschützten Räumlichkeiten müssen in Brand gesetzt werden. Die Inbrandsetzung allein des gewerblich genutzten Gebäudeteils genügt daher nicht.5 Bis dahin liegt allenfalls ein Versuch vor.

Argumente für diese Ansicht

Die Gegenauffassung wird den tatbestandlichen Strukturen des § 306a StGB nicht gerecht und verkennt die Anforderungen an die generelle Gemeingefährlichkeit der Tathandlung.

Die Gegenauffassung benennt u.a. als Kriterium, dass die Gefahr bestehen muss, dass das Feuer auf die Tatobjekte der Nr. 1 und Nr. 3 übergreifen muss. Das Abstellen darauf und eine damit einhergehende Rechtfertigung der extensiven Auslegung findet aber bereits dem Wortlaut nach keine Stütze im Gesetz.6

Die generelle Gemeingefährlichkeit der Tathandlung wird über den Angriff auf das Tatobjekt (iSd. Nr. 1 und Nr. 3) erzeugt.

Die Betroffenheit der Tatobjekte aus Nr. 1 und Nr. 3 ist bereits deshalb erforderlich, weil die rechtsgutsbezogene generelle Gemeingefährlichkeit der Tathandlungen über den Angriff auf das entsprechende Tatobjekt erzeugt wird.7

  • 1. Rengier, BT II, § 40, Rn. 25f., Aufl. 16.
  • 2. BGHSt 34, 115 (118f.).; Rengier, BT II, § 40, Rn. 25f., Aufl. 16.
  • 3. Rengier, BT II, § 40, Rn. 25f., Aufl. 16.
  • 4. BGHSt 34, 115 (118).
  • 5. MüKo/Radtke, StGB, § 306a, Rn. 33ff. (37), Aufl. 2.; Schönke/Schröder/Heine/Bosch, StGB, § 306a, Rn. 11, Aufl. 29.
  • 6. MüKo/Radtke, StGB, § 306a, Rn. 37, Aufl. 2.
  • 7. MüKo/Radtke, StGB, § 306a, Rn. 37, Aufl. 2.

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