Überprüfung eines Verwaltungsaktes, auf dessen Erlass der Amtshaftungsanspruch gestützt wird

Überblick

Im Rahmen der Amtshaftung ist streitig, ob ein Verwaltungsakt der angriffen wird bestandskräftig sein muss oder nicht. Insbesondere bei der Frage, ob der Betroffene Rechtsmittel nicht in Anspruch genommen hat und welche Auswirkungen dieser Umstand auf die Amtshaftung hat,besteht Uneinigkeit.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Keine Bindung an die Bestandskraft1

Es bestehen Unterschiede zwischen dem zivilgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, daher kann ein Prozess im Rahmen der Amtshaftung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Verwaltungsakt Bestandskraft hatte oder nicht. Dies würde die Rechte des Klägers massiv unterlaufen.

Argumente für diese Ansicht

Gegenstand des Amtshaftungsprozesses

Nicht der Verwaltungsakt ist Gegenstand des Amtshaftungsprozesses, sondern die Frage, ob die Behörde einen rechtswidrigen erlassen hat und durch diesen Erlass eine Amtspflichtverletzung begangen hat. Naturgemäß führt dieses auch zur Überprüfung des Verwaltungsaktes, denn dieser ist das Ergebnis des Verwaltungshandelns.

Regelung des § 839 BGB

Der § 839 BGB lässt einen Amtshaftungsanspruch nur dann scheitern, wenn der Betroffene schuldhaft das ihm zur Verfügung stehende Rechtsmittel versäumt hat. Würde man die Überprüfbarkeit des Verwaltungsaktes ablehnen, würde das die Rechte des Betroffenen unterlaufen. Denn könnte immer - auch wenn das Versäumnis nicht schuldhaft war - auf die Bestandskraft verwiesen werden und damit ein Anspruch schon deshalb scheitern.

2. Ansicht - Bestandskraft ist verbindlich2

Die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit kann nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr aufgeworfen werden.

Argumente für diese Ansicht

Bestandskraft ist abschließend

Ist die Bestandskraft eingetreten, kann nicht mehr darüber gestritten werden, ob diese materiell rechtmäßig war. Denn durch die Bestandskraft ist abschließend entschieden was zwischen dem Bürger und dem Staat Recht ist.

Vorrang Primärrechtsschutz

Der Primärrechtsschutz hat Vorrang. § 839 III BGB beschränkt diesen richtigerweise auf die Fälle, in denen dem Betroffenen das Versäumnis der Einhegung eines Rechtsmittels vorgeworfen werden kann.

  • 1. BGH NJW 1991,1168.
  • 2. Jeromin, NVwZ 1991, 543 ff.

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