Kann auch die Rechtsscheinvollmacht angefochten werden?

Überblick

Wenn ein Vertreter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts keine Vollmacht besitzt, wird der Vertretene durch diese Handlung an sich auch nicht verpflichtet. Ob die Vollmacht (noch) besteht, ist für den Geschäftspartner jedoch oft nicht einfach so festzustellen.1 Daher können sich Situationen ergeben, in denen ein Dritter ohne eigenes Verschulden davon ausgehen kann, dass sein Geschäftsgegner bevollmächtigt ist, obwohl das nicht der Fall ist.2 Sofern der Vertretene in zurechenbarer Weise gegenüber einem gutgläubigen Dritten den Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt hat, ist dieser schutzbedürftig und der Vertretene so zu behandeln, als ob er wirksam Vollmacht erteilt hätte.3 Rechtsscheinvollmachten sind im BGB punktuell in den §§ 170-173 BGB geregelt und dienen dem Schutz des Rechtsverkehrs.4 Darüber hinaus sind in der Rechtsprechung außerdem die Anscheins- und Duldungsvollmacht anerkannt.5 Fraglich ist jedoch, ob Rechtsscheinvollmachten auch angefochten werden können. Für die Beantwortung dieser Frage ist im Hinblick auf die Anscheins- und Duldungsvollmacht entscheidend, wie diese einzuordnen sind (die entsprechenden Streitstände dazu findest du zum Nachlesen ebenfalls auf unserer Seite). Die folgend dargestellten Ansichten basieren auf der Grundlage, dass die Duldungs- und die Anscheinsvollmacht als Rechtsscheinvollmachten anzuerkennen sind.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Rechtsscheinvollmacht kann nicht angefordert werden

Argumente für diese Ansicht

Die §§ 119 ff. BGB können nicht angewandt werden

Die Anfechtung ist darauf gerichtet, eine Willenserklärung aufgrund von Willensmängeln rückwirkend unwirksam zu machen.6 Der Rechtsschein knüpft allerdings allein an einem tatsächlichen Handeln an. Den allgemeinen Regeln der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB können aber nur rechtsgeschäftliche Handlungen zugänglich sein.7 Das tatsächliche Setzen eines rechtsscheinbegründenden Vertrauenstatbestandes, dessen rechtsgeschäftliche Folgen auf einer schuldhaften Veranlassung beruhen sollen, kann keinem Willensmangel unterliegen und ist auch kein dem rechtsgeschäftlichen Handeln vergleichbarer Vorgang.8

2. Ansicht - Auch Rechtsscheinvollmachten können angefochten werden

Argumente für diese Ansicht

Das Vertrauen auf einen Rechtsscheinvollmacht darf nicht weiter reichen als das einer echten Vollmacht

Rechtsscheinvollmachten reichen genauso weit wie tatsächliche Vollmachten. Sowohl was den Umfang als auch deren Bestand betrifft.9 Daraus folgt, dass der Vertrauensschutz keine weitergehende Bindung des Geschäftspartners erzeugen darf als die tatsächlich bestehende Vollmacht. Andernfalls wäre derjenige, der nur aufgrund eines „Scheins“ handelt, besser geschützt als jemand, der tatsächlich eine (anfechtbare) Vollmacht hat. Daher ist es nur konsequent, eine Anfechtung einzuräumen, sodass der Rechtsschein ebenfalls dann endet, wenn es auch die echte Vollmacht würde.10

Relativierung des Anfechtungsrechts

Mit der Versagung des Anfechtungsrechts bei Rechtsscheinvollmachten, würde der Vertrauensschutz des Dritten stärker sein als die echte Vollmacht selbst. Das hätte eine Relativierung des Anfechtungsrechts zur Folge.11

Rechtssicherheit

Die Herstellung einer solchen Gleichbehandlung der Rechtsscheintatbestände fördert außerdem die Herstellung von Rechtssicherheit.12

  • 1. Köhler, BGB AT, 49. Aufl. 2025, § 11 Rn. 35.
  • 2. Becker/Schäfer, JA 2006, 598.
  • 3. Köhler, BGB AT, 49. Aufl. 2025, § 11 Rn. 35.
  • 4. MüKo-BGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 167 Rn. 102.
  • 5. Köhler, BGB AT, 49. Aufl. 2025, § 11 Rn. 42.
  • 6. Köhler, BGB AT, 49. Aufl. 2025, § 7 Rn. 68 ff.
  • 7. BeckOK-BGB/Schäfer, 76. Ed. 2025, § 167 Rn. 20
  • 8. Becker/Schäfer, JA 2006, 601.
  • 9. MüKo-BGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 167 Rn. 157.
  • 10. MüKo-BGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 167 Rn. 157.
  • 11. MüKo-BGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 167 Rn. 157.
  • 12. Becker/Schäfer, JA 2006, 601.

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