Wie ist der Täter im Falle einer aberratio ictus zu bestrafen?

Überblick

Eine aberratio ictus (Fehlgehen des Angriffs) liegt vor, wenn der Täter statt des anvisierten Opfers oder Tatobjekts versehentlich ein anderes gleichwertiges Opfer oder Objekt trifft. Voraussetzung ist, dass sich sein Vorsatz auf eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Tatobjekt konkretisiert hat. Erfasst der Vorsatz dagegen mehrere mögliche Opfer, liegt ein Fall des dolus alternativus oder dolus cumulativus vor. Das tatsächlich getroffene Opfer oder Objekt muss folglich unbeabsichtigt getroffen worden sein.
Umstritten ist, wie sich dieses Fehlgehen des Angriffs auf die Vorsatzzurechnung auswirkt. Fraglich ist insbesondere, ob dem Täter der Erfolg hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Opfers als vorsätzlich zugerechnet werden kann oder ob lediglich ein Versuch bezüglich des anvisierten und eine Fahrlässigkeitstat hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Opfers vorliegen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Gleichwertigkeitstheorie

Nach dieser Auffassung wird der Täter bezüglich des letztlich getroffenen Opfers bzw. Objektes aus vollendetem und hinsichtlich des anvisierten wegen versuchten Delikts bestraft.1

Argumente für diese Ansicht

Vergleich mit dem error in persona

Faktisch besteht kein Unterschied zu der Konstellation des error in persona. Auch im Falle der aberratio ictus hat der Täter im Ergebnis einen Menschen vorsätzlich getötet oder eine Sache beschädigt. Um welches Opfer oder Objekt es sich handelt, ist für die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandmerkmals unerheblich. Der Vorsatz muss sich insoweit nur auf das Gattungsmerkmal erstrecken und nicht auf das konkrete Opfer oder Objekt.2

Strafbarkeitslücken werden geschlossen.

Würde man hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objektes mangels diesbezüglichen Vorsatzes nur eine Strafbarkeit aus einem Fahrlässigkeitsdelikt annehmen, würden dort Lücken entstehen, wo ein solcher Tatbestand nicht existiert. Gleiches gilt dann, wenn in Bezug auf das anvisierte Objekt, der Versuch nicht mit Strafe bedroht ist. In beiden Fällen kann diese Auffassung die andernfalls entstehenden Strafbarkeitslücken schließen.3

2. Ansicht - Konkretisierungstheorie

Die Auffassung bestraft den Täter hinsichtlich des anvisierten Objektes aus Versuch, hinsichtlich des getroffenen aus einem etwaig existierenden Fahrlässigkeitsdelikt.4

Argumente für diese Ansicht

Der subjektive Tatbestand fehlt.

Der Vorsatz als subjektiver Tatbestand bezieht sich stets auf eine konkrete Wirklichkeit und nicht bloß abstrakt auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Andernfalls könnte man auf die Idee kommen, dem Täter Erfolge zu zurechnen, die aufgrund unvorhersehbarer Kausalverläufe eintreten. Der sich auf ein Objekt konkretisierte Vorsatz kann nicht durch die allgemeine Vorstellung irgendein Objekt verletzten zu wollen, ersetzt werden.5
Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und aus Gerechtigkeitsgründen ist es nicht hinreichend begründbar, auch Objekte in den Zurechnungszusammenhang einzubeziehen, die von der Vorstellung und dem Willen des Täters nicht gedeckt sind.6


Argumente gegen diese Ansicht

Das Unrecht besteht in der Verletzung des öffentlichen Interesses an der Geltung der die Individualrechtsgüter schützenden Norm.

Die Individualisierung des Unrechtsbegriffs, die durch diese Auffassung begründet wird, lässt außer Acht, dass das strafrechtliche Unrecht auch bei Delikten gegen Individualrechtsgüter nicht in der Verletzung des betroffenen Individualinteresses, sondern in der Verletzung des öffentlichen Interesses an der Geltung der die Individualrechtsgüter schützenden Norm besteht.7

  • 1. Frister, AT, 10. Auflage 2023, § 11 Rn. 58 ff.; kritisch auch: NK/Puppe, StGB, 5. Auflage 2017, § 16 Rn. 95 ff..
  • 2. Folgt aus: Frister, AT, 10. Auflage 2023, § 11 Rn. 59.
  • 3. Zumindest dahingehend anerkennend: Zumindest dahingehend anerkennend: Rengier, AT, 14. Auflage 2022, § 15 Rn. 33..
  • 4. Rengier, AT, 14. Auflage 2022, § 15 Rn. 34; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Auflage 2019, § 15 Rn. 57; Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 16 Rn. 9; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 15 Rn. 12.
  • 5. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Auflage 2019, § 15 Rn. 57; Rengier, AT, 14. Auflage 2022, § 15 Rn. 34.
  • 6. Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, § 15 Rn. 12.
  • 7. Frister, AT, 10. Auflage 2023, § 11 Rn. 60.

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