Ist eine sukzessive Mittäterschaft bzw. Beihilfe im Rahmen der §§ 242ff., 249ff. StGB möglich?

Überblick

Umstritten ist, ob eine sukzessive Beihilfe oder Mittäterschaft, also eine solche, die erst zwischen Voll- und Beendigungsphase der Straftat und mithin im Beendigungsstadium entsteht, bei Diebstahl und Raub möglich ist. Konkret geht es um die Frage, ob jemand, der erst nach Vollendung der Wegnahme dem Tatgeschehen beitritt, sich ebenfalls wegen Diebstahls oder (schweren) Raubes strafbar macht. Relevant ist die Problematik vorwiegend für §§ 242, 249, 250 StGB.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Sukzessive Beihilfe und Mittäterschaft sind generell zulässig.1

Argumente für diese Ansicht

Durch das Einverständnis des Beitretenden wird diesem das einheitliche Verbrechen zugerechnet.

Wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisherigen Geschehens dem Tatgeschehen beitritt, so bezieht sich sein Einverständnis auf einen verbrecherischen Gesamtplan. Dieses Einverständnis hat dann die Kraft dem Beitretenden das einheitliche Verbrechen strafrechtlich zuzurechnen. Etwas anderes gilt nur für vollständig abgeschlossene vorangegangene Taten. Hier kann das Einverständnis eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht begründen.2

2. Ansicht - Sowohl eine sukzessive Beihilfe als auch eine sukzessive Mittäterschaft sind nicht möglich.3

Argumente für diese Ansicht

Den Grundsätzen der Mittäterschaft wird ansonsten nicht genügt.

Wegen mittäterschaftlicher Begehung haftet man nur für das, was man gemeinsam beherrscht und vorab gebilligt hat. Nur dann kann die Tat als eigene zugerechnet werden.4

Bei Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft würde man letztlich allein den nachträglich gefassten Vorsatz bestrafen.5

Ausdehnung der Tatphase berührt Art. 103 II GG

Durch die Annahme der Möglichkeit einer sukzessiven Beihilfe/Mittäterschaft wird die strafbare Tatphase weit ausgedehnt, was vor allem unter dem Aspekt des Art. 103 II GG bedenklich ist. Schließlich ist zum Zeitpunkt des Beitritts die Wegnahme vollständig vollendet. Beutesicherung und Beendigungserfolge fallen hingegen nicht mehr unter den Tatbestand.6

  • 1. BGHSt 2, 344; wohl auch Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 25 Rn. 39.
  • 2. BGHSt 2, 344 (346); Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 25 Rn. 39.
  • 3. Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 96.
  • 4. Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 96.
  • 5. LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Auflage 2021, § 25 Rn. 224.
  • 6. Dazu Brodowski, ZStW 2021, 913.

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